Haftung für Datenschutzverstöße von Angestellten

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Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat auf ihrer 97. Konferenz am 03.04.2019 eine neue Entschließung getroffen. Diese betrifft die Haftung von Unternehmen für Datenschutzverstöße ihrer Beschäftigten und geht zulasten der Unternehmen.

Was entschied die DSK?

„Die DSK erklärt zu Art. 83 DSGVO, der allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen vorgibt, dass Unternehmen für die Datenschutzverstöße ihrer Angestellten haften müssen. 

Dies soll sogar unabhängig davon gelten, ob das Unternehmen von den Verstößen wusste oder nicht. Unerheblich ist ihrer Ansicht nach auch, ob der Mitarbeiter fahrlässig, vorsätzlich oder unverschuldet handelte.“, erklärt Rechtsanwalt Guido Kluck.

Das leitet die DSK aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und dem funktionellen Unternehmerbegriff ab. Dieser sieht Unternehmen als eine wirtschaftliche Einheit an und lässt Unternehmer für das Fehlverhalten seiner Beschäftigten haften. Ausgenommen sind nur „Exzesse“ der Beschäftigten.

Die DSK sieht daher die deutschen Haftungsregeln in § 41 Abs. 1 BDSG, der auf das Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG), als nicht DSGVO-konform an. Sie fordert, dass das deutsche Recht an das europäische angepasst wird und das Fehlverhalten von Angestellten auf das Unternehmen zurückfallen muss.

Welche Bedeutung hat die Entschließung der DSK?

Rechtsanwalt Guido Kluck erläutert: „Die Entschließung der DSK ist nicht rechtsverbindlich. Sie stellt nur die Meinung der DSK dar. Entscheidend ist die Ansicht der Gerichte und des Gesetzgebers in der Zukunft. Diese könnten die Haftung von Arbeitgeber auch anders werten und Ihnen zum Beispiel eine Exkulpationsmöglichkeit bei der sorgfältigen Auswahl eines geeigneten und zuverlässigen Mitarbeiters zusprechen.“

„Unternehmen sollten allgemein darauf achten, die Vorgaben der DSGVO einzuhalten. Je mehr Beschäftigte das Unternehmen zählt, desto höher ist das Risiko eines Verstoßes gegen die DSGVO. Es sollten geeignete Maßnahmen wie Schulungen der Beschäftigten und das Zurate ziehen eines Datenschutzbeauftragten oder spezialisierten Anwalts getroffen werden.

Bei Fragen zum Datenschutzrecht können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/haftung-fuer-datenschutzverstoesse-von-angestellten


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