Viele Anleger, die Zertifikate der Investmentbank Lehman Brothers erworben hatten, haben ihr gesamtes, in diese Wertpapiere angelegtes Kapital durch die Insolvenz dieser Bank verloren. Häufig war aber eine Falschberatung durch ihre Hausbank der Grund, warum sie überhaupt diese Zertifikate erworben hatten. Prinzipiell haften Banken für Verletzungen ihrer Pflichten bei der Anlageberatung.
Spätestens durch die im Juni und Juli 2009 ergangenen Urteile der Landgerichte Hamburg und Potsdam, die Klagen von Anlegern gegen die Hamburger Sparkasse (Haspa) bzw. die Postbank stattgaben, dürfen Anleger Hoffnung schöpfen, dass ihre Investition nicht ganz verloren ist.
A. Das Problem
Die US-Investmentbank Lehman Brothers, gegründet 1850, notiert an der New Yorker Börse und eine der fünf größten Investmentbanken der Welt, meldete im Zuge der weltweiten Finanzkrise am 15. September 2008 Insolvenz an und wurde nach dem sog. „Chapter 11" des US-Insolvenzgesetzes (United States bankruptcy code) unter Gläubigerschutz gestellt.
Einer der Gründe für die Insolvenz des renommierten Bankhauses war die sog. Subprime-Krise. Vereinfacht ausgedrückt hatten Banken in den USA verstärkt Kredite an Immobilienkäufer mit schwacher Bonität (sog. Subprime-Kredite) ausgegeben. Ab etwa 2006 stiegen dann aber einerseits die Kreditzinsen - was dazu führte, dass viele Kreditnehmer nicht mehr zahlungsfähig waren. Andererseits fielen gleichzeitig die Immobilienpreise so dramatisch, dass sich die Banken zunehmend auch nicht mehr aus den Kreditsicherheiten (Hypotheken) befriedigen konnten und so riesige Verluste verbuchen mussten.
Da diese schwachen Kredite am bankinternen Finanzmarkt - indirekt auch über Investmentbanken - refinanziert waren, wirkte sich die Subprime-Krise in Form von erheblichen Verlusten auch auf Lehman Brothers aus.
Auswirkungen auf deutsche Anleger hatte der Crash von Lehman Brothers vor allem durch den totalen Wertverlust der diversen Zertifikate, die von dem niederländischen Tochterunternehmen Lehman Brothers Treasury Co. B. V. u.a. auch über deutsche Banken emittiert wurden.
Zertifikate sind sog. Schuldverschreibungen. Anders als z.B. Aktien verbriefen sie nicht etwa einen Anteil am Unternehmen. Sie gewähren lediglich die Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg eines Börsengeschäfts. Bspw. war das Zertifikat „Lehman Brothers Bonus Express III" an den Kurs des Aktienindex EuroSTOXX 50 gekoppelt. Über eine Laufzeit von maximal vier Jahren wurde an bestimmten Zeitpunkten ermittelt, ob der Index oberhalb oder unterhalb des Wertes zum Ausgabezeitpunkt lag. Lag der Kurs über dem Ausgangswert, wurde das Zertifikat zum Ausgabewert zzgl. eines Bonus zurückgezahlt.
Da Zertifikate zudem häufig börslich gehandelt werden, bestand zudem die Möglichkeit, zu einem günstigen Kurs an der Börse zu verkaufen.
Der hohen Renditemöglichkeit steht bei Zertifikaten aber ein erheblich erhöhtes Verlustrisiko (bis hin zum Totalverlust der Einlagen) gegenüber. Gelder, die in Fonds eingelegt sind, sind bei der Insolvenz der Fondsgesellschaft zumindest als Sondervermögen geschützt. Inhabern von Spareinlagen können bei Insolvenz der Bank den Einlagensicherungsfonds in Anspruch nehmen.
Für die Inhaber von Zertifikaten gibt es im Fall der Insolvenz aber kein solches Instrumentarium, so dass sie das Risiko tragen, dass bei einer Insolvenz der emittierenden Bank ihre eingelegten Gelder vollständig verloren gehen können.
B. I. Haftung der ausgebenden Bank aus falscher Beratung?
Für viele Anleger war die Insolvenz und die damit verbundene Einstellung des Börsenhandels mit Lehman-Brothers-Zertifikaten ein Schock. Quasi über Nacht wurden ihre Wertpapiere wertlos. Hiermit hatten viele nicht gerechnet, weil sie auf die Solidität des über 150 Jahre alten Bankhauses vertraut hatten.
Da von der insolventen Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co.) kaum ein Ausgleich für den Totalverlust zu erwarten ist, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Bedingungen die ausgebende Bank - meist die Hausbank der Anleger - für den entstandenen Schaden aufzukommen hat.
1. Die anlegergerechte und objektgerechte Beratung
Hierzu hat der Bundesgerichtshof bereits in den 1990er Jahren die Grundsätze der anlegergerechten und objektgerechten Beratung aufgestellt.
Grundlage ist ein Beratungsvertrag, der dann zwischen dem Kunden und der Bank zustande kommt, wenn der Anlageinteressent an die Bank oder den Anlageberater herantritt oder umgekehrt (Angebot) und daraufhin das Beratungsgespräch aufgenommen wird (Annahme).
Aus diesem Beratungsvertrag hat die Bank zum einen die Verpflichtung, den Kunden anlegergerecht zu beraten, d.h. es muss ermittelt werden, ob die empfohlene Anlage auf das Anlageziel des Kunden und dessen persönliche Verhältnisse zugeschnitten ist.
Einige Lehman-Brothers-Anleger, die sich in der Vergangenheit öffentlich äußerten, beklagten häufig, dass ihnen zwar die hohe Renditechance durchaus genehm war, aber es sich bei den angelegten Geldern oft auch um ihr Erspartes oder ihre Altersvorsorge handelte. Hier ist im Einzelfall - auch anhand der von den Banken häufig ausgegebenen Fragebögen - zu überprüfen, ob tatsächlich eher ein abgesichertes Finanzprodukt wie ein Festgeld gewünscht und anlegergerecht gewesen wäre.
2. Die Aufklärung über das Insolvenzrisiko von Lehman Brothers
Auch wird sich hier häufig die Frage zu stellen sein, ob zum konkreten Zeitpunkt des Beratungsgesprächs das Risiko einer Insolvenz von Lehman Brothers schon absehbar war. Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 28.11.2008 (Az. 2-19 O 62/08) zu dieser Frage zumindest klargestellt, dass im Jahre 2006 das Bonitätsrisiko der Bank eher theoretischer Natur war. In der Tat dürfte bei einem Beratungsgespräch im Jahre 2006 noch niemand aus den Fachkreisen erwartet haben, dass zwei Jahre später eine derart solide Bank insolvent ist. Dies hat nun das Landgericht Hamburg am 23.06.2009 (Az. 310 O 4/09) bestätigt.
Anderer Auffassung ist hier allerdings das Landgericht Potsdam in seinem nur einen Tag später verkündeten Urteil (Az. 8 O 61/09). Die dortige Urteilsbegründung in einem ähnlich gelagerten Fall ist bemerkenswert klar:
„Wollte man die Aufklärungspflicht über ein Totalverlustrisiko bei Kapitalanlagen derart eingrenzen [wie das LG Frankfurt, d. Verf.], würde dies dem Sicherheitsanspruch der Anleger nicht gerecht. Anleger haben Anspruch, umfassend und damit auch über ein nur theoretisches Risiko informiert zu sein."
Je näher das Beratungsgespräch jedoch an der Insolvenz im September 2008 stattgefunden hat, desto mehr hätte die Bank auf dieses Risiko hinweisen müssen. Spätestens seit dem Frühjahr 2008 war die Branche nämlich durchaus sensibilisiert, zumal zwei andere große Investmentbanken - Bear Stearns und Merrill Lynch - zu dieser Zeit in so erhebliche finanzielle Schieflage geraten waren, dass sie nur durch Übernahmen anderer Banken gerettet werden konnten. Ob man wirklich darauf vertrauen durfte, dass dies bei Lehman Brothers ebenfalls funktionieren würde, ist höchst fraglich. Eine Insolvenz kam zwar überraschend, war aber nicht unwahrscheinlich. Immerhin hatte auch Lehman Brothers im Frühjahr 2008 zwei Kapitalerhöhungen von insgesamt 9 Milliarden US-Dollar durchführen müssen und bekannt gegeben, dass Forderungen in Höhe von 3,3 Milliarden US-Dollar abgeschrieben werden mussten - insgesamt durchaus ein Indiz für finanzielle Probleme.
Dies gilt nicht nur für die Kunden, die Lehman Brothers-Zertifikate neu gekauft haben. Vielmehr haftet die Bank auch dann, wenn der durch die Finanzkrise besorgte Kunde mit der Bitte um einen Verkauf der Zertifikate an die Bank herangetreten ist, der Banker „halten" empfohlen hat und dabei nicht anlegergerecht beraten hat.
3. Die Aufklärung über die fehlende Einlagensicherung
Der Einlagensicherungsfonds schützt alle Nichtbankeneinlagen. Hauptsächlich sind dies Sichteinlagen auf Girokonten, Termingelder und Spareinlagen. Zertifikate, aber auch Genussrechte, Schuldverschreibungen, Fondsanlagen oder Wertpapiere sind nicht durch die Einlagensicherung geschützt.
Hierdurch entsteht das erhebliche Risiko, dass bei einer Insolvenz der Bank, die ein Zertifikat herausgibt („emittiert"), die gesamte Anlage nicht nur verloren ist - sie ist auch nicht durch den Einlagensicherungsfonds abgesichert. Auf dieses Risiko muss die Bank, die das Zertifikat verkauft bzw. darüber berät, ausdrücklich hinweisen.
Offenbar ist dieser Hinweis in der Praxis häufig unterblieben. Dies aber - so stellte nun das Landgericht Hamburg (Urteil vom 23.06.2009, Az. 310 O 4/09 - nicht rechtskräftig) klar, ist ein Beratungsfehler und kann zu einer Schadensersatzpflicht der beratenden Bank führen.
Auch das Landgericht Potsdam (Urteil vom 24.06.2009, Az. 8 O 61/09 - nicht rechtskräftig) sah einen Beratungsfehler als gegeben an, weil ein Anlageberater der Postbank einen Anleger nicht darüber aufgeklärt hatte, dass im Falle einer Insolvenz der Emittentin keine Absicherung über den Einlagensicherungsfonds besteht.
4. Die Aufklärung über das wirtschaftliche Eigeninteresse der Bank
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006 (Az. XI ZR 56/05) über so genannte Kick-Back-Provisionen ist es ein für die Anlageentscheidung des Kunden bedeutender Umstand, ob die Bank durch die Anlageempfehlung verdeckte Rückvergütungen (sog. Kick-Back-Provisionen) von den Emittenten bezieht. Der Kunde muss also in die Lage versetzt werden, zu beurteilen, ob die Anlage aufgrund des eigenen Umsatzinteresses der Bank empfohlen wird oder ob die Produktempfehlung an den Kunden im Vordergrund steht. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der Kunde über sämtliche Provisionen (z.B. Ausgabeaufschläge und Kick-Back-Provisionen) aufgeklärt wird.
Diese Rechtsprechung des BGH hat das Landgericht Hamburg am 23.06.2009 (Az. 310 O 4/09) nun entsprechend angewandt und sie grundsätzlich auf das generelle wirtschaftliche Eigeninteresse der Bank ausgeweitet. Nach der Urteilsbegründung ist der Bankkunde auch darüber aufzuklären, wie hoch die Gewinnmarge und das eigene wirtschaftliche Risiko der Bank bei dem Absatz eines Zertifikats ist. Klärt die Bank hierüber im Beratungsgespräch nicht auf, ist dies als Beratungsfehler anzusehen und kann Schadensersatzansprüche auslösen.
Diese Auffassung bestätigte das Landgericht Hamburg eine Woche später in einem ähnlich gelagerten Fall (Urteil vom 01.07.2009, Az. 325 O 22/09).
5. Die objektgerechte Beratung und der Verkaufsprospekt
Zum anderen hat die Bank die Verpflichtung, objektgerecht zu beraten. Hiernach hat der Anlageberater über die für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären. In der Praxis geschieht die objektgerechte Beratung durch die Übergabe und Erläuterung einer Verkaufsunterlage. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob die wesentlichen Informationen über das Zertifikat enthalten sind und ob gemäß § 15 Abs. 2 WpPG ein Hinweis auf den vollständigen Verkaufsprospekt erfolgt ist.
Auch die mündlichen Erläuterungen zu dem Anlageobjekt müssen den Tatsachen entsprechen und vollständig sein. Z.B. darf auf Nachfrage nicht verschwiegen werden, dass neben dem Kursrisiko eines Index, an den ein Zertifikat gekoppelt ist(z.B. EuroSTOXX), auch das Risiko des Totalverlustes durch Insolvenz des Emittenten besteht. Dieser Hinweis muss jedenfalls dann erfolgen, wenn ein erhebliches und reales Insolvenzrisiko besteht.
6. Ursächlichkeit der Falschberatung für die Anlageentscheidung
Schließlich ist zu klären, ob gerade die falsche Beratung ursächlich für die Anlageentscheidung war. Hätte, mit anderen Worten, der Anleger auch bei einer richtigen Beratung dieselbe Entscheidung getroffen, haftet die Bank nicht.
II. Höhe des Schadens
Wie generell im Schadensersatzrecht, ist auch hier der Anleger so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das Beratungsgespräch tatsächlich anleger- und objektgerecht gewesen wäre. Ist z.B. das Risiko des Totalverlustes verschwiegen oder bei Absehbarkeit der Insolvenz verharmlost worden, ist zu fragen, ob der Anleger dann eine andere Anlageform, z.B. ein Festgeld, gewählt hätte.
Kann diese Frage bejaht werden, müsste die Bank Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Zertifikate die Einlagen zurückgewähren und den erlittenen Zinsverlust aus einem Festgeldkonto erstatten.
Wurde der Anleger durch Falschberatung zum Halten eines Zertifikats veranlasst, wäre ihm zumindest der entgangene Verkaufserlös, der sich nach dem Börsenkurs errechnet, zu erstatten. Auch hier wären die Zertifikate an die Bank zurückzugeben.
III. Beweislast
Klagt ein Anleger auf Schadensersatz aus einer Verletzung des Beratungsvertrages, muss er allerdings das Risiko der Beweislast auf sich nehmen.
Der klagende Anleger hat den Inhalt des Beratungsgespräches zu beweisen und insbesondere, ob es anleger- und objektgerecht war. Erleichterungen entstehen dann, wenn die Beratung zumindest teilweise schriftlich oder über E-Mail geführt wurde. Der Beweis kann auch durch Zeugen geführt werden, z.B. den Ehepartner, der beim Beratungsgespräch mit anwesend war.
Hinsichtlich der Ursächlichkeit der Falschberatung für die Anlageentscheidung gilt allerdings eine Beweiserleichterung zugunsten des Anlegers durch die sogenannte „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens": Steht die Falschberatung fest, ist es an der Bank zu beweisen, dass der Anleger auch bei einer richtigen Beratung genauso gehandelt hätte. Dies wurde jüngst durch das Landgericht Hamburg bestätigt (Entscheidung vom 23.06.2009, Az. 310 O 4/09 - nicht rehtskräftig).
IV. Rechtsschutz durch „Sammelklagen" oder Musterklagen?
Ob die Bank zu haften hat, ist in aller Regel eine Einzelfallentscheidung. Jeder Anleger hat individuelle Anlageziele und individuelle persönliche Verhältnisse, die ihn zu seiner Anlageentscheidung führen. Auf der anderen Seite ist das Beratungsgespräch durch den jeweiligen Anlageberater sehr individuell geprägt.
Das Institut der „Sammelklage", das aus dem US-Recht bekannt ist („class action"), gibt es im deutschen Recht nicht. Auch die Musterklage nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) ist nur dann sinnvoll, wenn ein Unternehmen, z.B. Lehman Brothers, falsche Kapitalmarktinformationen veröffentlicht hätte, bspw. in Prospekten oder Ad-hoc-Mitteilungen. Dies ist, soweit zurzeit ersichtlich, nicht der Fall gewesen. Auch wäre hier nicht die Bank - die ja für solcherlei Fehlinformationen nicht verantwortlich ist - sondern die Emittentin haftbar.
In jedem Fall muss sorgfältig analysiert werden, wie und wann die Beratungsgespräche stattgefunden haben, um so für den individuellen Einzelfall zu klären, ob ein Vorgehen gegen die Bank oder den Anlageberater Aussicht auf Erfolg hat oder nicht.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung. Rechtsanwalt Dr. Kai M. Simon ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er vertritt und berät schwerpunktmäßig auch in allen Fragen rund um Bank- und Kapitalanlagerecht.
Rechtlicher Hinweis: Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei um unverbindliche Informationen handelt, die nicht als Rechtsberatung zu qualifizieren sind.
Dr. jur. Kai M. Simon
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Kanzlei Dr. Müller & Kollegen
Hauptstr. 98
33647 Bielefeld
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