Veröffentlicht von:

Haftung für Urheberrechtsverletzung durch Nutzung eines öffentlichen W-LAN-Netzes

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Landgericht München hat den Europäischen Gerichtshof mit einer Vorlagefrage in einem Vorabentscheidungsverfahren bezüglich der Haftung für Urheberrechtsverletzungen durch Nutzung eines öffentlichen W-LAN-Netzes ersucht. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof in dieser Sache vom 15.09.2016 (Rs. C-484/14) enthielt die Erlaubnis zur Einführung von Passwörtern bei öffentlichen und bislang ungeschützten W-LAN-Netzen erteilt.

Hintergrund des nationalen Rechtsstreits war die Bereitstellung eines offenen und unentgeltlichen Zugangs zum W-LAN-Netz eines Gewerbetreibenden. Der Beklagte ließ den Internetzugang absichtlich ungeschützt, damit Kunden von umliegenden Geschäften sowie Passanten und Nachbarn auf sein Geschäftslokal aufmerksam wurden.

Ein unbekannter Dritter bediente sich dieses W-LAN-Zugangs für Filesharing von Musikstücken. Die Klägerin, welche gleichzeitig auch die Rechtsinhaberin des Musikstückes, mahnte den Beklagten ab und strebte die gerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungs- und Schadensersatzanspruches an, weil der Beklagte sein W-LAN nicht gesichert und damit Dritten die Verletzung der Rechte von der Klägerin ermöglicht habe.

Der Europäische Gerichtshof setzt sich zunächst mit der Frage auseinander, ob ein Betreiber eines öffentlichen, unentgeltlichen W-LAN-Netzes als Internetdienstleiter anzusehen ist, da ein solcher in der Regel nur dann gegeben ist, wenn elektronisch im Fernabsatz und auf individuelle Abrufe eines Empfängers eine Dienstleistung gegen Entgelt erbracht wurden.

Diese Auslegung wurde dahingehend erweitert, dass auch eine unentgeltliche Leistung als Dienstleistungen anzusehen ist, wenn sie zu Werbezwecken für vom Anbieter verkaufte Güter oder angebotene Dienstleistungen erbracht wird. Schließlich würden hierbei die Kosten dieser Tätigkeit anschließend auch in den Verkaufspreis dieser Güter oder Dienstleistungen einbezogen werden.

Der Beklagte ist damit ein Access-Provider und kann sich nach Art. 12 der E-Commerce-Richtlinie auf sein Haftungsprivileg berufen, wenn es ihm gelingt zu beweisen, dass er die Urheberrechtsverletzung selber nicht begangen hat.

Dies ist ihm im vorliegenden Fall ausreichend gelungen und ein Schadensersatzanspruch der Klägerin allein wegen der Ermöglichung des Zugangs von Dritten zur Internetnutzung wurde daher abgewiesen.

Hingegen wurde der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten für vorliegend befunden.

Sollte ein behördliches oder gerichtliches Verbot an einen solchen Dienstanbieter ausgesprochen werden, ist dieser zu allen angemessenen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet, um eine erneute Rechtsverletzung zu verhindern.

Sicherungsmaßnahmen sind als angemessen anzusehen, wenn sie keine unzumutbaren Folgen auslösen. Eine generelle Pflicht, die durchgeleiteten Informationen zu filtern oder zu überprüfen, bestünde daher nicht. Auch eine vollständige Abschaltung des W-LAN-Netzes wäre unangemessen.

Ein angemessener Ausgleich zwischen den betroffenen Interessen würde dagegen dadurch erreicht werden, wenn der Internetzugang durch ein Passwort gesichert wird. Auch sei es mit dem Unionsrecht zu vereinbaren, wenn die Nutzer für die Passwortfreigabe ihre Identität zur Überprüfung offenbaren müssen und daher nicht mehr anonym handeln können.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass das kostenfreie Anbieten von W-LAN-Netzen risikofreier für den Anbieter wird, wenn er den Zugang durch ein Passwort schützen lässt und die Nutzer zur Identitätsprüfung auffordert.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt David Herz

Beiträge zum Thema