Der Fall: Der Verwalter zahlt die anfallenden Vorschüsse für das Gericht und für den Anwalt aus der Gemeinschaftskasse. Das Gericht stellte in 2. Instanz fest: er darf das. Das Verhalten des Verwalters ist nicht rechtswidrig. § 18 Abs. 8 WEG sei nicht anwendbar. Denn bei derartigen Kosten läge ein Bezug zur Gemeinschaft vor. Bei Kosten für einen laufenden Prozess sei die Verwaltung berechtigt, die Gelder vorläufig aus laufendem Mittel der Verwaltung aufzuwenden. Ein Wohnungseigentümer, der selbst gegen die Gemeinschaft vorgehen könne, u.U. mittelbar auch zur Finanzierung von verfahrensbezogenen Vorschüssen der Gegenseite herangezogen werden.
K-Tipp: Auch in Beschlussanfechtungsverfahren, in denen der Verwalter die übrigen Wohnungseigentümer gegen den oder die anfechtenden Eigentümer vertritt, darf er die Gerichtskostenvorschüsse aus der Gemeinschaftskasse bezahlen. Der Verwalter sollte darauf hinweisen, dass es sich um Vorschüsse handelt, die nach Ende des Rechtsstreits entsprechend des Kostenfestsetzungsbeschlusses wieder ausgeglichen werden.
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