Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 01.01.2009 das sogenannte Forderungssicherungsgesetz erlassen.
Gesichert werden nunmehr als Baugeld Beträge, die zum Zwecke des Bestreitens der Kosten am Bau von Auftraggebern gewährt werden, insbesondere Abschlagszahlungen und solche, deren Auszahlung der Verwendung nach Maßgabe des Fortschritts des Baus erfolgen soll. Mit anderen Worten: ein Haupt-/Generalunternehmer wird dadurch zum Treuhänder seiner Nachunternehmer.
Zur Vermeidung von Haftungsrisiken muss nach derzeitigem Erkenntnisstand das erhaltene Baugeld auf einem Sonderkonto - einem sogenannten Treuhandkonto, das keiner Pfändung unterliegt - verwaltet werden. Das Baugeld darf vom Haupt-/Generalunternehmer nicht für eigene Zwecke oder zur Deckung von allgemeinen Geschäftskosten (Büro, Miete, Gehälter) verwendet werden. Es dürfen keine „Löcher" aus anderen Baustellen gestopft werden und keine baufremden Verbindlichkeiten z. B. Grundstücks-, Rechtsanwalts-, Makler- und Notarkosten etc. bedient werden. Erbringt der Haupt-/Generalunternehmer selbst Bauleistungen, so darf er vom Baugeld nur einen Betrag i. H. v. 50 % des angemessenen Wertes des Baugeldes für sich behalten.
Mit dem Baugeld dürfen also nur die auf der konkreten Baustelle beschäftigten Bauunternehmer, Lieferanten und Arbeitnehmer bezahlt werden.
Bei der Verletzung der Vorschrift und bei Forderungsausfall von Baubeteiligten kommt eine persönliche Haftung des/der Verantwortungsträger(s) des Haupt-/Generalunternehmers in Betracht, d.h. nicht nur der Geschäftsführer, sondern auch Prokuristen, Projektleiter usw.. Den am Bau Beteiligten, also z. B. dem Nachunternehmer, wird somit die Möglichkeit eines Haftungsdurchgriffs auf die verantwortlichen Personen und deren persönliches Vermögen eröffnet und zwar auch und gerade dann, wenn der Haupt-/Generalunternehmer insolvent wird.
Falls Sie als Bauherren Ihre Baukosten grundschuldgesichert durch eine Bank finanzieren lassen, sollten Sie dies bei allen Zahlungen an den Bauunternehmer möglichst auch schon im Bauvertrag erwähnen. Unterrichten Sie Ihren Bauunternehmer schriftlich davon, dass es sich bei dem Geld um Baugeld handelt. Weisen Sie Ihren Bauunternehmer auf die Pflicht zur Führung eines Baubuchs hin und erbitten Sie Einsichtnahme nach Ihren ersten Zahlungen. Insgesamt stellen Sie damit sicher, dass Ihr Geld auch in Ihren Bau fließt und nicht woanders finanzielle „Löcher" gestopft werden. Sie haben die Chance, etwaig zweckentfremdetes Geld im Insolvenzfall direkt z. B. beim Geschäftsführer der GmbH einfordern zu können.
Allerdings soll das BauFordSiG ggf. noch in diesem Sommer in wesentlichen Punkten wieder abgeändert werden.
Wir stehen Ihnen in jedem Fall informiert und kompetent zur Verfügung und helfen Ihnen gern, Sie durch umfassende Beratung vor Pflichtverletzungen zu bewahren bzw. etwaige Schäden auch mit aller Konsequenz bei den Verantwortlichen persönlich durchzusetzen.
Bewertung
6 von
6 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten
eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert