Rechtstipp vom 08.05.2007

Haftungsfragen rund ums Pferd

Vortrag von Rechtsanwältin Miriam Probst 

Von Menschen, die Angst vor Pferden haben, hört man oft folgenden Satz: „Pferde sind wild, unberechenbar und gefährlich". Auch wenn wir Pferdefreunde einen solchen Satz als völlig aus der Luft gegriffen zurückweisen, bleibt doch ein gewisses Unbehagen. Wir alle haben unsere Erfahrungen gemacht und wissen: Pferde sind halt doch irgendwie unberechenbar und irgendwie geht auch eine latente Gefahr von ihnen aus.  Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und deswegen festgelegt, dass der Tierhalter für die Gefahren und Risiken, die die Unberechenbarkeit eines Pferdes mit sich bringt, haftet. Wer nämlich in eigenem Interesse eine besondere Gefahr (durch die Tierhaltung) schafft und damit die Allgemeinheit (erlaubterweise) gefährdet, soll im Schadensfall - als Ausgleich dafür - alle Risiken tragen und damit dem Geschädigten den Schaden abnehmen.

Die Tierhalterhaftung § 833 BGB: Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.  

1. Wer ist Tierhalter? Beispielsfall Tierhalter: A, der selber nicht reiten kann, aber eine Menge Geld hat, kauft ein Pferd als Kapitalanlage und gibt es zur Ausbildung in einen Ausbildungsstall. Außerdem erlaubt er einem Freund, das Pferd zu reiten. A selber kümmert sich sonst nicht um sein Pferd. Ist A Tierhalter, obwohl er das Pferd völlig dem Ausbildungsstall überlassen hat? Dieser Fall ging bis zum BGH und der hat schließlich entschieden: Ja, A ist Tierhalter, weil er im eigenen Interesse die Sorge für das Pferd übernommen hat, am Wohlergehen des Tieres interessiert ist und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt.  B stellt dem Reitstall R ein Pony zur Verfügung. Während R für die laufenden Kosten des Ponys aufkommt und es auch zum Reiten nutzt, zahlt B die Tierarztkosten und lässt seine Tochter manchmal auf dem Pony reiten. Auch B ist Tierhalter geblieben, weil er durch die Übernahme der Tierarztkosten signalisiert, am Wohl des Tieres interessiert zu sein und letztlich das wirtschaftliche Risiko des Verlustes trägt.

Ergebnis: Tierhalter ist also, wer im eigenen Interesse die Sorge für das Pferd übernommen hat, an seinem Wohlergehen interessiert ist und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt. Im Regelfall ist das der Eigentümer.  

2. Warum ist die Tierhalterhaftung so gefährlich? Die Haftung des Luxustierhalters ist gefährlich, weil es eben nur darauf ankommt, dass ein Tier einen Schaden verursacht hat, nicht aber auf ein Verschulden des Tierhalters. Der Tierhalter haftet also auch für Schäden, die er kaum abwenden kann. Die Haftung setzt lediglich voraus, dass der Schaden durch ein „typisch tierisches Verhalten des Pferdes" verursacht worden ist.  Beispiele typisch tierisches Verhalten des Pferdes: Reiter R pariert sein Pferd vor einer roten Ampel durch. Das junge Pferd scheut vor einem sich hinten anschließenden PKW, stürmt in die Kreuzung und verursacht einen Schaden. Typisch tierisches Verhalten (scheuen, Panik, steigen,  schlagen, beißen): Reiter R reitet mit dem Pferd des D aus. Während des Ausritts stolpert das Pferd plötzlich aus unbekannten Gründen und fällt auf die Knie. R stürzt vom Pferd und verletzt sich. Tierhalter haftet. Das Stolpern des Pferdes ist ein selbstständiges Verhalten, das weder vom Reiter beeinflusst wird noch berechenbar ist, so dass sich insoweit gerade eine spezifische Tiergefahr verwirklicht (OLG Hamm).  Der Tierhalter haftet sogar dann, wenn er das Schadensereignis gar nicht mitbekommt und den Schaden nicht verhindern kann: Ein Unbefugter bricht nachts in den ordnungsgemäß verschlossenen Stall ein und öffnet die Boxen. Die Pferde laufen auf die Straße. Es entsteht erheblicher Schaden im Bereich des Fahrverkehrs.Tierhalter haftet!  

Ergebnis: Der Tierhalter ist schnell und ohne eigenes Zutun in der Haftung drin.  

Oft ist es aber nicht nur der Besitzer selber, der sein Pferd nutzt, sondern auch Dritte.  Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Dritten, die das Pferd gelegentlich und unentgeltlich reiten und einer selbstständigen Reitbeteiligung: 

1. Dritte, die das Pferd gelegentlich und unentgeltlich reiten:

Beispiele: Freund F  übernimmt aus Gefälligkeit die Aufgabe, während der Urlaubsabwesenheit eines Pferdehalters dessen Reitpferd durch Führen am Führstrick zu bewegen und wird dabei verletzt Pferdebesitzerin stellt ihr Pferd einer Freundin für die Reitstunde zur  Verfügung, da das Pferd der Freundin krank ist. Nach Gebrauch der Gerte buckelt das Pferd und wirft die Freundin ab. Der BGH: Tierhalterhaftung greift, das Einsetzen der Gerte ändert nichts daran, dass sich mit dem Buckeln des Pferdes eine in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens liegende Gefährdung verwirklicht hat. 

Reitschülerin R bekommt vom Reitverein ein Pferd für den Unterricht zur Verfügung gestellt. Nach Ausbrechen aus der Abteilung im kurzen Galopp, bleibt Pferd in der Hallenecke plötzlich stehen, die Reitschülerin stürzt. Der BGH: Tierhalterhaftung greift. Die spezifische Tiergefahr verwirklicht sich auch dann, wenn ein Pferd erstmals und auf eine fehlerhafte Hilfe des Reiters reagiert. Die Reaktion des Tieres auf menschliche Steuerung und die daraus resultierende Gefährdung hat ihren Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens.  

Wie kann sich R absichern? 

Sichere Variante: Tierhalter-Haftpflichtversicherung mit Fremdreiterrisiko. Sie tritt ein, wenn ein Dritter  gelegentlich oder ohne eigenes Interesse das Pferd des Tierhalters reitet oder fährt und er oder ein anderer einen Sach- oder Personenschaden erleiden.  Die Versicherung bezieht sich nicht nur auf das Reiten oder Fahren, sondern auch auf den Umgang mit dem Pferd (Beispiel: Pferd erschrickt beim Putzen und tritt Drittem auf den Fuß)  

Unsichere Variante: Vertraglicher Haftungsausschluss: R vereinbart mit B, dass er für einen Schaden an der Person oder Sache der B nicht haftet, sofern der Schaden durch das Verhalten des Pferdes hervorgerufen wird. Aber Vorsicht bei einem vorformulierten Haftungsausschluss für Personenschäden! Dieser stellt dann nämlich eine allgemeine Geschäftsbedingung dar. Der Haftungsausschluss muss von beiden Parteien im Einzelnen besprochen und ausgehandelt werden.

Fahrer F erteilt aus Gefälligkeit anderen kostenlos Unterricht im Gespannfahren. Im Unterrichtsraum hat er Schilder ausgehängt, auf denen es heißt: „Die Teilnehmer am Unterricht handeln auf eigene Gefahr". Das OLG Hamm: F haftet weiterhin als Tierhalter, weil ein Haftungsverzicht mit seinen weitreichenden Folgen nicht erklärt worden ist. Risiko eines Haftungsausschlusses für Personenschäden: Die Krankenkasse wird versuchen, Regress gegen den Tierhalter zu nehmen und den zwischen Tierhalter und Dritten abgeschlossenen Haftungsausschluss anfechten. Dem haben einige Gerichte bereits stattgegeben, weil der Tierhalter über die Risiken und Gefahren des Reitsports wesentlich besser und umfangreicher informiert ist als der gelegentlich reitende Dritte.  Der vertragliche Haftungsausschluss wird entweder für nichtig erklärt, der Tierhalter  haftet persönlich oder es wird zumindest auf Schadensteilung zwischen Krankenversicherung und dem Tierhalter entschieden. 

Ergebnis: Wer also Dritte gelegentlich sein Pferd reiten, fahren oder auch nur putzen lässt, der sollte eine Tierhaftpflichtversicherung mit Fremdreiterrisiko abschließen.  Wer sich für den vertraglichen Haftungsausschluss entscheidet, der sollte diesen auf jeden Fall nicht in einen allgemeinen Vertrag integrieren, sondern als Zusatzvereinbarung abschließen. Die Risiken des Haftungsausschlusses sollten im Beisein von Zeugen mit dem Dritten besprochen werden. Eine entsprechende Klausel sollte auch im Haftungsausschluss enthalten sein. Beispiel: „Der Umgang mit Pferden weist ein erhöhtes Risiko auf, das bei Ausübung des Reitsports von Pferdebesitzer und Reitbeteiligung in Kauf genommen wird."       

2. Ständige Reitbeteiligung, die das Pferd regelmäßig und gegen Kostenbeteiligung reitet: 

Hier sagt die Rechtsprechung, dass die ständige Reitbeteiligung eine  selbstständige Mithaltereigenschaft am Pferd erwirbt. Deswegen empfiehlt es sich, die ständige Reitbeteiligung kostenlos in den bestehenden Tierhalterhaftpflichtversicherungsvertrag aufzunehmen. Die Reitbeteiligung zählt dann zu den mitversicherten Personen. Konsequenz: Die Reitbeteiligung kann aus dem Vertrag keine eigenen Schäden geltend machen. Alle Schäden der Reitbeteiligung sind als Eigenschäden zu werten, die die RB selbst zu tragen hat. Das OLG Köln: Sind zwei Personen gemeinsam Halter eines Pferdes und wird einer dieser Halter durch dieses Pferd verletzt, dann hat dieser verletzte Pferdehalter gegen seinen Reitpartner keinen Schadensersatzanspruch. Das OLG Köln hat die Schadens- und Schmerzensgeldklage des Mitpferdehalters gegen den anderen Mitpferdehalter abgewiesen. Vorteil für die Reitbeteiligung: Die Tierhalterhaftpflicht tritt auch bei einem Reiterfehler der RB ein und verlangt keinen Regress von ihr.  

Bei einer ständigen Reitbeteiligung gibt es also wesentlich weniger Probleme als bei einem Dritten, der nur gelegentlich reitet. All die hier aufgezeigten Beispiele zeigen, dass die Pferdehaltung erhebliche Haftungsrisiken mit sich bringt. Auch das lammfrommste Pferd kann einen schlechten Tag haben und ganz erhebliche Schäden anrichten. Wenn es zu so einem Haftungsfall kommt, kann sich der Tierhalter nur sehr schwer der Haftung entziehen, da es auf ein Verschulden seinerseits nicht ankommt. Der Abschluss einer ausreichenden Tierhalterversicherung ist daher nicht überflüssiger Luxus, sondern ein unbedingtes Muss.    

Achtung Gespannfahrer: Einzelne Haftpflichtversicherungen decken nur die Nutzung des Pferdes als Reitpferd ab, wenn nicht die Nutzung als Fahrpferd angegeben wurde.

Anders ist es, wenn der Versicherungsvertrag die Klausel enthält „Kutschpferde sind nicht mitversichert". Diese Regelung ist unklar: sie kann einerseits so verstanden werden, dass das Pferd grundsätzlich versichert ist, aber nicht in dem Zeitraum, in dem es als Kutschpferd verwendet wird. Sie kann aber auch so verstanden werden, dass ein Pferd, das schwerpunktmäßig als Kutschpferd verwendet wird, generell nicht versichert werden kann. Diese Unklarheit geht zu Lasten der Versicherung, eine solche Klausel ist daher unwirksam (OLG Oldenburg).  Deshalb bei der eigenen Versicherung nachhaken!   

Grenzen der Tierhalterhaftung? 

a) Handeln auf eigene Gefahr: Dann, wenn der Reiter des Pferdes sich im eigenen Interesse bewusst und ohne Not in eine besondere Gefahrensituation begibt und die Gefahrensituation auch bewusst akzeptiert (Handeln auf eigene Gefahr).  Beispiele:

  • Reiten auf einem besonders schwierigen Pferd
  • Teilnahme an Spring-, Dressur- oder Militaryprüfungen oder an Fuchsjagden (aber nur im Rahmen eines für so eine Veranstaltung typischen Risikos, es muss sich beispielsweise besondere Gefahr der Teilnahme einer Fuchsjagd verwirklicht haben (bloßes auf den Fuß treten beim Putzen reicht also nicht
  • Selbstständiger Ausritt eines ausgebildeten Reiters auf einem fremden Pferd, da besondere Gefahr bei selbstständigem Ausreiten ohne eine Aufsicht und Einwirkungsmöglichkeit des Tierhalters besteht. Bei einem selbstständigen Ausritt wird das Pferd in den allgemeinen Verkehr mit seinen zum Teil unvorhersehbaren Situationen und in das Gelände mit von der Natur her gegebenen Umständen und den dort plötzlich eintretenden Ereignissen gebracht, was erhöhte Gefahren mit sich bringt, die der Reiter dann alleine zu meistern hat.

 Beispiel: Bei einem Geländefahrturnier fährt der ehrenamtliche Bockrichter S bei Fahrer F auf dem Bock mit. Beim Durchfahren eines Geländehindernisses wird die Kutsche instabil und kippt. Dabei wird S vom Bock geschleudert und verletzt sich schwer. Der BGH: Mitfahrt des Bockrichters auf dem Kutschbock dient vor allem dem Interesse des Wettkampfteilnehmers , weil LPO das Vorhandensein von Schiedsrichtern bei Fahrveranstaltungen vorsieht. S handelt also fremdnützig, in dem er anderen überhaupt erst die Austragung des Turniers ermöglicht. Der Tierhalter  haftet für den vollen Schaden.

In all diesen Fällen kann die Haftung des Tierhalters zurücktreten. Also Vorsicht beim Turnierstart oder Ausritt/Ausfahrt mit einem fremden Pferd. Wenn etwas passiert, kann man gegebenenfalls auf seinen eigenen Kosten sitzen bleiben!  

b) Mitverschulden des Geschädigten: Die Haftung des Tierhalters kann sich aber auch dann vermindern, wenn den Geschädigten ein Mitverschulden trifft. Beispiel: Helfer H sieht beim Turnier, dass eine Reiterin Schwierigkeiten mit dem Verladen ihres Pferdes hat. Er tritt deswegen von hinten an das Pferd heran.  Das Pferd keilt aus und tritt den Helfer H am Oberschenkel. Mitverschulden des H liegt vor, da er sich trotz der vom Pferd ausgehenden Warnsignale in dem Gefahrenbereich einen Meter hinter oder seitlich hinter dem Pferd aufhielt. Die Haftung des Tierhalters tritt in vollem Umfang zurück. Es kommt also immer auf die Erkennbarkeit und die Vermeidbarkeit der Gefahr an. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, wie sehr die jeweilige Person mit den Verhaltensweisen eines Pferdes vertraut ist und mit der Gefahrensituation rechnen musste. An Laien oder Reitanfänger werden geringere Maßstäbe angelegt als an Fortgeschrittene und Profis. 

Beispiel OLG Koblenz: Dass Pferde nervös werden, wenn sich Menschen zu nahe an ihrem Hintern vorbeibewegen, müssen auch Reitschüler mit 20 Unterrichtsstunden wissen. Wenn ein solcher Reitschüler mit 140 cm Abstand am Gesäß eines Vollblüters vorbeigeht und einen Tritt vor den Oberschenkel erhält, ist eine Mitschuld von 1/3 anzunehmen. Nur weil das trittfreudige Tier den harmlos klingenden Namen „Röschen" trägt, darf eine angelernte Reiterin nicht von einem friedfertigen Wesen ausgehen. 

Reiterin R, die nur wenig Reiterfahrung hat, reitet zusammen mit ihrer Freundin F mit dem Pferd des Eigentümers E aus. Dabei benutzt sie keinen Sattel. Während des Ausritts liefern sich die Pferde eine Art Wettrennen. R kann das Pferd nicht zum Schritt durchparieren, verliert im Galopp den  Halt und stürzt. Das OLG Düsseldorf: 1/3 Mitverschulden der R, die trotz geringer Reiterfahrung ohne Sattel ausreitet und freiwillig galoppiert  

Die Pferde des Eigentümers E brechen nachts aus der Weide aus. Zeugin Z sieht dies, stellt sich an die nahe Straße, um die Autofahrer mit Handzeichen zu warnen. Autofahrer A ignoriert die Warnung und fährt mit 70 km/h innerorts weiter. Es kommt zu einer Kollision mit einem der Pferde. Das OLG Celle: Haftungsverteilung 1/3 : 2/3 zu Lasten des A. Dem E ist einerseits die Tiergefahr zuzurechnen, andererseits trifft ihn aber auch ein Verschulden, da er das Tor zur Weide nicht ausreichend gegenüber einem unbefugten Eingriff Dritter gesichert hatte.  

Der Tierhüter:  Aber nicht nur Reitbeteiligungen kommen mit dem Pferd in Kontakt, sondern bei denjenigen, die ihr Pferd eingestellt haben, auch der Reitstallbetreiber. Dieser ist Tierhüter und haftet wie folgt:  §834 BGB: Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der in §833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Die Haftung des Tierhüters hat gegenüber der Haftung des Tierhalters einen ganz entscheidenden Vorteil: Seine Haftung ist nämlich ausgeschlossen, wenn er beweisen kann, dass er sorgfältig gehandelt hat oder wenn der Schaden unvermeidbar war.

Reitstallbetreiber R  mistet morgens die Boxen. Als er die Box von Wildfang, dem Pferd der Einstellerin E  mistet, läuft Wildfang in einem unbeobachteten Moment aus der Box und in den Hof. Während seines Spaziergangs kommt er in die Nähe der Bundesstraße, gerät dort in Panik und läuft in den vorbeifahrenden PKW. Aufgrund der starken Verletzungen stirbt Wildfang  noch vor Ort. Am PKW entsteht ein Sachsschaden von 8000.- €, der Fahrer bleibt unverletzt.  

Wer haftet?

a) für den Schaden am Pferd Wildfang? Der Reitstallbetreiber R, da er beim Ausmisten der Boxen unaufmerksam war und dadurch Pferd Idefix zu Schaden kam.  

b) für den Schaden am PKW? Der Reitstallbetreiber R und Pferdehalterin als GesamtschuldnerR aus § 834 BGB, da R nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewendet hat und E aus § 833 BGB

Absicherungsmöglichkeiten des Reitstallbetreibers?  

a) Schaden am Pferd Wildfang:   

  • Tierhüter-Haftpflichtversicherung mit Obhutsschadensrisiko: Tritt für Schäden am eingestellten Pferd ein, wenn der Schaden fahrlässig verursacht wurde (Bsp. Reitstallbetreiber sticht Pferd beim Ausmisten versehentlich mit der Mistgabel) 
  • Vertraglicher Haftungsausschluss von Obhutsschäden im Einstellervertrag Reitstallbetreiber vereinbart mit Pferdebesitzer, dass er für einen leicht fahrlässig verursachten Schaden am Pferd nicht haftet. 

b) Schaden am PKW:

Tierhüter-Haftpflichtversicherung tritt bei Sach- und Personenschäden ein, die durch das eingestellte Pferd verursacht werden. Tierhüter ist aber nicht nur der Reitstallbetreiber, sondern auch der Dritte, der ein Pferd gelegentlich und ohne eigenes Interesse reitet/fährt.

Dazu folgender Beispielsfall: Reiter R reitet mit dem Pferd des Eigentümers E aus. Nachdem er die Bundesstraße überquert hat, macht das Pferd einen Satz zur Seite. R stürzt und versucht, das scheuende Pferd durch Schläge mit der Gerte von sich fernzuhalten. Das Pferd dreht um, und wird bei dem erneuten Überqueren der Bundesstraße von einem Auto erfasst. 

Für den Schaden am Auto haftet E aus der Tierhalterhaftung, § 833 I BGB. Es haftet aber auch R aus der Tierhüterhaftung § 834 BGB. R hat nämlich für die Dauer des Ausritts die Führung der Aufsicht über das Tier übernommen. Die Haftung des R hängt also davon ab, ob er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. R hat nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet, da er mit der Reitgerte grundlos auf das Pferd eingeschlagen hat und es dadurch überhaupt erst zum Zurücklaufen veranlasst hat.  

Besondere Risiken und Anforderungen an Gespanne im Straßenverkehr: Sie sind andere Straßenfahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung, auf die die Straßenverkehrsordnung Anwendung findet. 

Anforderungen an Pferd und Fahrer im Straßenverkehr: Pferde müssen verkehrssicher sein. Das OLG Hamm: Im öffentlichen Verkehr sind nur verkehrssichere Pferde zugelassen. Autoscheue oder übernervöse Pferde sind in der Regel im Straßenverkehr nicht zugelassen, da nicht ausreichend auf sie eingewirkt werden kann. Verkehrsungewohnte Pferde müssen geführt werden (evtl. von einem Helfer), wenn eine Verkehrsgefährdung nicht auszuschließen ist. Der BGH: Wer ein junges, noch nicht verkehrssicheres Pferd auf öffentlichen Straßen führt, hat besonders strengen Anforderungen hinsichtlich der Beaufsichtigung des Tieres zu genügen.

OLG Celle: Fahrer F fährt mit seiner Kutsche auf der Straße. Als sich von vorne ein LKW nähert, scheut das Pferd und geht durch. Mit dem Scheuen des Pferdes, möglicherweise bedingt durch die lauten Fahrzeuggeräusche des LKW hat sich die typische Tiergefahr realisiert. Ein Reiter/Fahrer darf sich in der heutigen Zeit, in der sich das Verhältnis zwischen Mensch und Tier deutlich entfremdet hat, nicht darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer Verständnis für diese tiertypischen Eigenschaften aufbringen und entsprechend rücksichtsvoll verhalten. Haftungsverteilung 70:30 Pferdehalter und  LKW-Fahrer.

Sie müssen von geeigneten Personen begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken können, § 28 StVO. Der Gespannfahrer muss körperlich und geistig in der Lage sein, die Pferde zu beherrschen. Er muss die nötige Erfahrung, Geschicklichkeit und Kraft besitzen, um ausreichend auf die Pferde einzuwirken. Es dürfen keine körperlichen oder geistigen Mängel vorhanden sein, die ein sicheres Führen des Gespannes im Straßenverkehr nicht zulassen. Bislang gibt es noch keinen verpflichtenden „Kutschenführerschein". Allerdings machen viele Haftpflichtversicherungen die Geeignetheit des Fahrers daran fest, ob dieser das Fahrabzeichen besitzt. Ist dies nicht der Fall, kann es große Probleme mit der Versicherung geben.

§ 1 StVO: Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, Grundsatz des defensiven Fahrens:

  • immer mit den Fehlern und fehlender Kenntnis über Pferde bei anderen Verkehrsteilnehmern rechnen
  • nicht um jeden Preis auf eigene Rechte bestehen!
  • Es ist also verboten, mit unzureichend ausgebildeten und unsicheren Pferden einen Wagen, der nicht verkehrssicher ist, sowie schadhaftem, schlechtem Geschirr zu fahren. Wer auf Grund eines solchen Mangels einen Verkehrsunfall verursacht, ist für die Folgen verantwortlich und kann für den Schaden haftbar gemacht werden. 

Wie kann man sich gegen diese besonderen Risiken absichern? 

Kutschfahrtenrisiko: Umfasst alle Schäden, die während einer privaten Kutschfahrt eintreten (private Kutschfahrt: unentgeltlich, maximal sechs Fahrgäste zuzüglich Kutscher), versichert ist aber nur die Kutschfahrt, nicht die Kutsche selber! Die Kutsche ist aber über die Privathaftpflicht mitversichert.  

Zum Abschluss noch ein kurioser Fall, wie er eigentlich nur in Bayern vorkommen kann: Fahrer F, von Beruf Landwirt, fährt mit Tochter T und einem Haflingergespann ins Nachbardorf,  um dort am Leonhardiritt teilzunehmen. Auf dem Weg dorthin stößt die Kutsche gegen eine Mauer, F und T stürzen herab und werden mitgeschleift. F wollte Entschädigung von seiner Unfallversicherung. Argument: Leonhardifahrt ist eine mit der Landwirtschaft untrennbar verbundene notwendige Maßnahme. Es sei für einen katholischen, in der Oberpfalz beheimateten Landwirt eine Selbstverständlichkeit, sich aus alter Tradition und religiöser Überzeugung an der Wallfahrt mit seinen Tieren zu beteiligen. Es handele sich um eine landwirtschaftsbezogene Tätigkeit, bei der der Unternehmer für sich, seinen Hof und seine Tiere die Vermittlung des hl. Leonhard anrufe. Ebenso wie es eine persönliche wirtschaftliche Entscheidung sei, ob man Kunstdünger verwende oder nicht, sei es auch eine persönliche Entscheidung, ob man den Segen des Himmels für notwendig halte oder nicht.

Hier hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden, dass keine sachliche Verbindung mit der Betriebstätigkeit vorliegt. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit den Betrieb direkt fördert, wenn also die individuellen Betriebs- und Absatzchancen berührt werden.  

   

Bewertung
64 von 72 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp

Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert