Das Instrument der Leiharbeit ist für viele Arbeitgeber von großer Bedeutung. Neben unbestreitbaren Vorteilen birgt der Einsatz von Zeitarbeitsunternehmen allerdings auch ernste Risiken. Die Konsequenzen, die aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Tariffähigkeit der CGZP folgen, sind schon häufig thematisiert worden. Ein anderes Problem hingegen, wird in der breiten Öffentlichkeit kaum wahrgenommen. Die Rede ist von der sog. Subsidiärhaftung gemäß § 28e SGB IV. Nach dieser Vorschrift haftet der Entleiher von Arbeitnehmern für Sozialversicherungsbeiträge, wenn der Verleiher diese pflichtwidrig nicht abführt. Das kann vor allem bei Insolvenz des Verleihers bittere Konsequenzen für den Entleiher haben.
Dazu folgender Fall: Der Insolvenzverwalter eines Zeitarbeitsunternehmens verlangt vom entleihenden Unternehmen die Zahlung offener Rechnungen für überlassene Arbeitnehmer. Der Entleiher wendet ein, dass er von der Einzugsstelle auf Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch genommen werde, die das Verleihunternehmen pflichtwidrig nicht abgeführt habe. Mit diesen Beiträgen rechne er gegenüber der Forderung des insolventen Unternehmens auf. Zu Unrecht, so der Bundesgerichtshof. Hier realisiere sich die gesetzgeberisch gewollte Risikoverteilung zulasten des Entleihers, die nicht durch Gewährung einer Aufrechnungsbefugnis zulasten der übrigen Insolvenzgläubiger verschoben werden dürfe (Urteil vom 14.07.2005 - IX ZR 142/02). Der Entleiher muss also die offene Rechnung in voller Höhe zahlen und zugleich die Sozialversicherungsbeiträge entrichten, die das insolvente Unternehmen der Einzugsstelle vorenthalten hat. Den daraus resultierenden Schadenersatzanspruch darf der Entleiher dann zur Insolvenztabelle anmelden. Keine erfreuliche Perspektive, wenn man bedenkt, dass die Quoten im Insolvenzverfahren zumeist im unteren einstelligen Bereich liegen.
Diese Rechtsprechung wird in der Unternehmenspraxis zu wenig beachtet. Der verlangte Preis für die Arbeitnehmerüberlassung sollte danach nicht das alleinige Kriterium für die Auswahl des Zeitarbeitsunternehmens sein. Mindestens genauso so wichtig ist dessen Seriosität. Da diese jedoch nicht immer sicher zu beurteilen ist, muss der Entleiher Vorsorge treffen. So kann er die (anteilige) Zahlung der Vergütung von der Vorlage sogenannter Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen und Berufsgenossenschaften abhängig machen. Dies bedarf aber der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
Vor dem Einsatz von Leiharbeitnehmern sollte deshalb immer eine individuelle rechtliche Beratung stehen.
Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weber
Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weber ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Partner der Rechtsanwaltsgesellschaft Weber | Hoß Rechtsanwälte (www.weber-hoss.de) in Duisburg.
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