Haftzelle: Mehrfachbelegung und offene Toilette führen nicht unbedingt zu Entschädigungsanspruch

Rechtsgebiet: Strafrecht
Rechtstipp vom 31.08.2010
Weil er nicht nachdrücklich auf die Verlegung in eine andere Zelle bestanden hat, erhält ein Häftling keine Geldentschädigung für eine nach seiner Auffassung menschenunwürdige Inhaftierung. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden. Das Duisburger Landgericht (LG) hatte dem Häftling dagegen 680 Euro zuerkannt.

Der klagende Gefangene war im Jahr 2006 drei Monate in Gemeinschaftszellen in der Justizvollzugsanstalt Duisburg-Hamborn untergebracht worden. In den 8,3-Quadratmeter-großen Zellen befand sich eine offene Toilette mit Sichtschutz. Das LG ging davon aus, dass das beklagte Land den Häftling pflichtwidrig unangemessen untergebracht habe.

Das OLG Düsseldorf hat dagegen einen Entschädigungsanspruch verneint. Die Frage, wann eine Geldentschädigung zu gewähren sei, sei nicht pauschal, sondern anhand des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Hier habe der Häftling selbst die Situation nicht als unerträglich empfunden. So habe er, nachdem er einen Vollzugsbeamten um die Verlegung in eine Einzelzelle gebeten habe, sein Anliegen nicht mehr weiterverfolgt. Auch habe er sich weder an die Gefängnisleitung gewandt noch bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft. Es sei davon auszugehen, dass die Anstaltsleitung einem Verlegungsgesuch nachgekommen wäre, wenn der Gefangene nachdrücklich darauf bestanden hätte.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2010, I 18 U 21/10, rechtskräftig

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