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Halterhaftung für den Fuhrpark: Risiko für Geschäftsführer und Fuhrparkmanager

  • 4 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Die Halterhaftung für den Fuhrpark birgt für den Verantwortlichen ein erhebliches Haftungsrisiko, das sich insbesondere auswirkt, wenn es um die Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall geht. Um einer übermäßigen Haftung vorzubeugen, sollte der Geschäftsführer oder Fuhrparkmanager die wichtigsten für sie geltenden Rechte und Pflichten kennen.

Halterhaftung

Bei einem betrieblichen Fuhrpark haftet grundsätzlich das Unternehmen, also die Geschäftsführung. Das ist beispielsweise der GmbH-Geschäftsführer oder der Vorstand einer Aktiengesellschaft. Für diese Personen ist die sogenannte Halterhaftung einschlägig. Sie ist als Gefährdungshaftung ausgestaltet und nimmt den Halter zunächst in die Verantwortung, ohne dass ein Verschulden eine Rolle spielt. Dabei spiegelt sich die besondere Situation bei einem Fuhrpark in der Haftung wider: Der Halter allein wird mit der Schadenshaftung belastet, weil er die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat und weil er es somit in der Hand hat, ob sich durch die Verwendung des Fahrzeugs mögliche Schädigungen ereignen.

Führerscheinkontrollpflicht

Das hat zur Folge, dass der Geschäftsführer oder Fuhrparkmanager eine Kontrollpflicht bezüglich der Personen hat, die seine Fahrzeuge fahren. Diese Pflicht erfüllt er nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, indem er sich von den Fahrern regelmäßig die Original-Führerscheine vorlegen lässt. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass ein Fahrer ihm mitteilt, wenn diesem der Führerschein entzogen wurde. Allerdings ist es nicht erforderlich, den Führerschein vor jeder Fahrt zu überprüfen. Eine stichprobenmäßige Kontrolle zweimal im Jahr wird im Regelfall ausreichen - es sei denn, der Halter hat beispielsweise von Alkoholproblemen des Fahrers oder Ähnlichem Kenntnis.

Zivilrechtliche Halterhaftung

Gesetzlich ist die Halterhaftung im Straßenverkehrsgesetz (StVG) verankert. Gemäß § 7 StVG muss der Halter den durch den Betrieb des Fahrzeugs entstandenen Personen- oder Sachschaden ersetzen. Nach der Rechtsprechung ist derjenige Halter eines Fahrzeugs, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch und die entsprechende Verfügungsgewalt innehat. Auf wen das Fahrzeug zugelassen ist oder wer dessen Eigentümer ist, darauf kommt es letztlich nicht an. Diese Merkmale deuten lediglich indiziell auf eine Haltereigenschaft hin, begründen diese jedoch nicht. Entscheidendes Kriterium ist die Verfügungsgewalt. Wer Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten mit dem Fahrzeug selbst bestimmen kann, ist der Halter. Das gilt sogar, wenn eine andere Person sämtliche Kosten für den Unterhalt des Fahrzeugs trägt.

Übertragung der Halterhaftung

Letztlich ist also die Geschäftsführung eines Betriebes der Halter. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Halterhaftung auf einen Fuhrparkleiter zu übertragen und so die eigene Halterhaftung ganz oder zum Teil auszuschließen. Das geschieht mittels einer entsprechenden Beauftragung des Fuhrparkmanagers. Eine Vereinbarung kann zum Beispiel in einem Arbeitsvertrag, einem Anstellungsvertrag mit entsprechender Aufgabenbeschreibung oder in einer Beauftragung getroffen werden. Voraussetzung einer rechtswirksamen Delegation ist, dass es sich dabei um eine zuverlässige, sachkundige Person handelt, die ausdrücklich - am besten schriftlich - mit der Erfüllung der Halterpflichten beauftragt wird. Auf diese Weise treffen den Fuhrparkmanager unmittelbar und direkt die Pflichten eines Fahrzeughalters.

Haftung der Geschäftsführung

Eine Pflichtendelegation entbindet die Geschäftsführung jedoch nicht von der ihr originär obliegenden Kontroll- und Überwachungspflicht bezüglich der Bestellung, Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. Damit bleibt eine stichprobenartige, regelmäßige und unangekündigte Kontrolle des Fuhrparkleiters erforderlich. Auch der Fuhrparkleiter hat eine solche Aufsichts- und Kontrollpflicht gegenüber den Fahrern. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg reicht es nicht aus, wenn beispielsweise der Disponent einer Logistikfirma die Beachtung seiner Weisungen stichprobenartig kontrolliert, wenn er zufällig an den Fahrzeugen vorbeikommt (OLG Bamberg, Urteil v. 12.06.2013, Az.: 2 Ss OWi 659/13). Die Kontroll- und Überwachungspflicht gilt nicht nur wegen der zivilrechtlichen Haftung, sondern auch in Hinblick auf die Haftung gemäß § 130 OWiG, der eine diesbezügliche vorsätzliche oder fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro belegt.

Straf- und bußgeldliche Haftung

Neben der zivilrechtlichen Haftung können dem Fuhrparkmanager bzw. dem Geschäftsführer ebenso noch ordnungs- und strafrechtliche Konsequenzen drohen, wenn er seinen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend nachkommt. Der Hauptfall einer strafrechtlichen Haftung des Fuhrparkmanagers ist, dass er die Fahrerlaubnis der Fahrer nicht oder nicht ausreichend kontrolliert hat. Rechtliche Grundlagen sind beispielsweise das Straßenverkehrsgesetz, die Straßenverkehrsordnung (StVO), die Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVO) und die Feinstaubverordnung. Ist der Fuhrparkmanager entsprechend vertraglich beauftragt und trägt er auch für das Fahrpersonal die Verantwortung, kann auch die Einhaltung der Arbeits-, Lenk-, Schicht- und Ruhezeiten und die entsprechende Dokumentation für die Halterhaftung relevant sein. Wird in einem Unternehmen die Fuhrparknutzung nicht dokumentiert, kann behördlich das Führen eines Fahrtenbuchs auch für mehrere Fahrzeuge angeordnet werden (so z. B. Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss v. 25.11.2013, Az.: 7 B 6607/13). Bei Ordnungswidrigkeiten kann der Fuhrparkleiter ebenfalls haften. Wird beispielsweise ein Fahrzeug wegen Falschparkens abgeschleppt, muss er als Halter eventuell letztlich die Kosten für die Abschleppmaßnahme tragen. Zudem kommt sogar eine Haftung gegenüber der Berufsgenossenschaft in Betracht, etwa wenn die Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge" nicht eingehalten wird.

Hohes Haftungsrisiko

Bei Fuhrparks trifft Geschäftsführer und Fuhrparkmanager ein hohes Haftungsrisiko auf Grundlage der Halterhaftung. Mittels einer vertraglichen Vereinbarung kann es vom Geschäftsführer nur teilweise auf den Fuhrparkleiter übertragen werden. Letzterer ist in hohem Maße als Halter haftbar und daher sind gute Kenntnisse der Rechtslage unerlässlich, insbesondere über die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten. Deshalb ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt für beide zu empfehlen.

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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