Handelsvertreter: Wettbewerbsverbot / Kundenschutz

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Der Handelsvertreter erwirbt mit seiner Tätigkeit in der Regel wichtige Informationen über das gesamte Vertriebssystem und den Kundenstamm des Unternehmens. Eine etwaige Konkurrenztätigkeit durch den Handelsvertreter möchte der Unternehmer deshalb möglichst verhindert wissen.

Arten des Kundenschutzes / Wettbewerbsverbotes

Generell lassen sich das Wettbewerbsverbot sowie der Kundenschutz in zwei verschiedene Arten unterteilen. Dabei wird zwischen dem Wettbewerbsverbot während der Vertragslaufzeit und dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterschieden. Die gleiche Einteilung gilt grundsätzlich auch für den Kundenschutz. Also ist das maßgebende Abgrenzungskriterium der Bestand des Handelsvertretervertrags. Für die Beurteilung, welche Art des Wettbewerbsverbotes/Kundenschutzes vorliegt, muss im Einzelnen geprüft werden, ob das Vertragsverhältnis bereits beendet wurde oder noch besteht. Eine Differenzierung der beiden Arten ist rechtlich von großer Bedeutung.

Beschränkungen während der Vertragslaufzeit

Solange das Vertragsverhältnis besteht, findet das Wettbewerbsverbot seine Existenzberechtigung auch ohne gesonderte Vereinbarung der Parteien. Eine unmittelbare gesetzliche Regelung über ein Wettbewerbsverbot während der Vertragslaufzeit hat der Gesetzgeber aber bisweilen nicht geregelt. Allerdings folgt sie anerkanntermaßen aus der Interessenwahrnehmungspflicht des Handelsvertreters, § 86 Abs. 1 Halbs. 2 HGB. Danach hat der Handelsvertreter seine Tätigkeit der Art und Weise nach so zu gestalten, dass er die Interessen seines Vertragspartners (Unternehmers) nicht verletzt. Er hat im Wesentlichen also jegliche Konkurrenztätigkeit zu unterlassen. Aus dieser Pflicht wird in ständiger Rechtsprechung des BGH nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB ein Wettbewerbsverbot abgeleitet.

Über die Frage im welchen Umfang ein Wettbewerbsverbot bestehen kann, herrscht jedoch weiterhin Uneinigkeit. Da ein solches Verbot nur mittelbar aus dem Gesetz folgt, schweigt das Gesetz bezüglich der Frage nach der Reichweite des Wettbewerbsverbotes. Auch hier muss also auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Der BGH hat mehrfach darauf hingewiesen, dass die Interessenwahrnehmungspflicht nicht schlechthin zu einem generellen Wettbewerbsverbot führen darf. Maßstäbe für die Beurteilung der Reichweite seien Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Welches Maß an Verbot zum Schutze des Unternehmers danach notwendig ist, beurteilt sich stets am Einzelfall orientiert. Prinzipiell lässt sich dennoch festhalten, dass je stärker die Interessen des Unternehmers beeinträchtigt werden, desto umfangreicher auch das Verbot in der Regel ausfällt. Im jeden Fall sind die einzelnen Umstände hinreichend zu würdigen.

Nachvertraglicher Kundenschutz und Wettbewerbsverbot des Handelsvertreters

Eine gesetzliche Regelung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot hat der Gesetzgeber ausdrücklich in § 90a HGB vorgesehen (sog. Wettbewerbsabrede). Den Parteien steht es mithin frei, ob sie eine Wettbewerbsabrede vereinbaren möchten. Sofern sie davon Gebrauch machen, sind die strengen Voraussetzungen des § 90a HGB zwingend zu befolgen und nicht zum Nachteil des Handelsvertreters modellierbar, § 90 a Abs. 4 HGB. Die strengen Voraussetzungen bilden inhaltliche Schranken der Wettbewerbsabrede und sollen so dem Schutz des Handelsvertreters dienen. Denn mit Vertragsbeendigung finden zugleich auch die Vertragspflichten ihr Ende. Somit kann die Interessenwahrnehmungspflicht auch kein (nachvertragliches) Wettbewerbsverbot mehr statuieren. Folglich darf der Handelsvertreter sich wieder frei dem Markt zuwenden, wenn keine gesonderte Wettbewerbsabrede vereinbart wurde. Eine Wettbewerbsabrede ist aber nur wirksam, wenn sie bereits vor der Vertragsbeendigung vereinbart wurde.

Folgende Voraussetzungen sind gem. § 90a HGB zu beachten:

  1. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Unternehmer unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Handelsvertreter.
  2. Von der Beendigung des Vertragsverhältnisses an, darf das Wettbewerbsverbot längstens 2 Jahre betragen.
  3. Dem Handelsvertreter ist für die Dauer des Wettbewerbsverbotes eine finanzielle Entschädigung, die sog. Karenzentschädigung, zu zahlen.
  4. Das Verbot darf sich ferner nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die Gegenstände erstrecken, hinsichtlich deren sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen hatte.

Folgen des Verstoßes gegen Kundenschutz und Wettbewerbsverbot

Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot und den Kundenschutz führt grundsätzlich dazu, dass dem Unternehmer Schadensersatzansprüche zustehen. Darüber hinaus kann er den Handelsvertreter auf Unterlassung der Konkurrenztätigkeit in Anspruch nehmen. Fernerhin kann auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dem widrigen Zustand ein Ende bereitet werden (hier gelten enge zeitliche Vorgaben für den Unternehmer).

Welche weiteren Rechtsfolgen bestehen, hängt davon ab, ob das Vertragsverhältnis bereits beendet wurde oder noch Bestand hat. Ein pflichtwidriges Verhalten des Handelsvertreters während der Vertragslaufzeit kann ein Grund für eine außerordentliche Kündigung i. S. d. § 89a HGB darstellen (in diesem Fall verliert der Handelsvertreter auch seine Ausgleichsansprüche aus § 89b HGB). Sofern das Vertragsverhältnis nicht mehr besteht, verliert der Handelsvertreter insoweit für die Dauer des Verstoßes seinen Anspruch auf die Karenzentschädigung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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