Oft kommen Handelsvertreterverträge nicht durch einen förmlichen Vertrag zustande, sondern durch ein schlüssiges Handeln der Parteien. Grundsätzlich kommt es nicht auf die Bezeichnung des Vertrags an, sondern welchen materiellen Gehalt die Vereinbarung hat und in welcher Art und Weise die vereinbarte Tätigkeit ausgeführt wird. Von einem schlüssigen Vertragsschluss ist insbesondere dann auszugehen, wenn die tatsächliche Handhabung dazu geführt hat, ständig Geschäfte für einen anderen Unternehmer abzuschließen und zu vermitteln. Hierbei handelt sich in der Regel um Einzelfallentscheidungen.
Das Zustandekommen hat große Auswirkungen darauf, ob Handelsvertreterrecht zur Anwendung gelangt, also Buchauszug, Provisionen und Ausgleichszahlungen geschuldet werden.
Rechtsanwalt Georg Josef Uphoff
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Uphoff & Simons
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