Die fünfjährige Verjährungsfrist für Malerarbeiten an einer Hausfassade kann dadurch unterbrochen worden sein, dass nicht nur unwesentliche Nachbesserungsarbeiten als Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht des Werkunternehmers zu werten sind. Maßgeblich ist dabei, ob der Unternehmer aus der Sicht des Kunden nicht nur aus Kulanz, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein. Erheblich sind hierbei vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten. Wenn Malerarbeiten zur Nachbesserung nur in Teilbereichen und ohne Prüfung der Ursache vorheriger Farbabblätterungen ausgeführt werden, so spricht dies für eine Kulanzregelung zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen – mit der Folge, dass dadurch die Verjährungsfrist nicht unterbrochen wird. (Landgericht Regensburg i. Straubing, 3 O 45/07-1)
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