Handy am Steuer - der eine Punkte muss nicht sein!

Rechtsgebiete: Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
Rechtstipp vom 20.01.2012

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

oftmals passiert es, man ist im Auto unterwegs, das Handy klingelt, man hat keine Freisprechanlage - man nimmt das Handy in die Hand und telefoniert. Klassischer Fall des Verstoßes gegen § 23 I 1a StVO.

(1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Wird man bei dem Verstoß von der Polizei erwischt, so gibt es einen Bußgeldbescheid, 40 € Bußgeld, Verwaltungsgebühren und 1 Punkt im Verkehrszentralregister.

Oftmals lässt sich dieser eine Punkt allerdings abwenden - die Rechtsprechung hat zahlreiche Lücken des § 23 I 1a StVO entwickelt - nicht jedes „Halten" wird vom Gericht gleichermaßen mit Strafe geurteilt. Es gibt mittlerweile zahlreiche Urteile aus denen sich ergibt, dass nicht jedes „Halten" unweigerlich zur Verurteilung mit einem Punkt führen muss (insbesondere das OLG Köln hat hierzu relativ „fahrerfreundliche" Beschlüsse erlassen --> OLG Köln NJW 2005, 3366 = NStZ 2006, 248 = NZV 2005, 547).

Man sollte den „einen Punkt" und das relativ niedrige Bußgeld nicht auf die leichte Schulter nehmen, denn der eine Punkt verhindert die Verjährung der bereits bestehenden Punkte.

Sollte man vor Ort von der Polizei angehalten werden, so empfiehlt es sich zudem, keinerlei Angaben zu machen, um sich die Sachlage nicht unnötig zu verbauen.

Rechtsanwalt Michael Bauer


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