Handy am Steuer - was ist erlaubt und was nicht?

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Obwohl es bereits seit April 2001 eine Vorschrift in der Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt, die die Benutzung eines Telefons am Steuer in bestimmten Fällen verbietet, hantieren täglich zahlreiche Verkehrsteilnehmer während der Fahrt mit ihrem Mobiltelefon herum und verstoßen damit gegen § 23 Abs.1a StVO. Dies ist Grund genug, im Folgenden kurz anhand der einschlägigen Rechtsprechung zu erläutern, was erlaubt ist und was nicht.

§ 23 Abs.1a StVO untersagt grundsätzlich jedem Fahrzeugführer die Benutzung eines Telefons, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält, es sei denn, das Fahrzeug steht und der Motor ist ausgeschaltet, wobei letzteres freilich nur für Kraftfahrzeuge gelten kann.

Festzuhalten ist damit zunächst, dass neben den Führern von Kraftfahrzeugen auch z.B. Radfahrer von dem eingeschränkten Handy-Verbot am Steuer bzw. Lenker betroffen sind.

Telefonieren während der Fahrt ist sicherlich verboten, wenn keine geeignete Freisprecheinrichtung verwendet wird, bei der das Handy nicht (auch nicht vorübergehend zur Anwahl etc.) gehalten werden muss.

Wer auf eine geeignete Freisprecheinrichtung verzichtet, darf nur dann am Steuer bzw. Lenker telefonieren, wenn das Fahrzeug still steht und (sofern vorhanden) der Motor ausgeschaltet ist. Da das Gesetz insofern eindeutig ist, ist es z.B. auch nicht erlaubt, bei laufendem Motor an einer Bahnschranke, an einer roten Ampel oder im Stau am Steuer zu telefonieren (so u.a. OLG Celle, NJW 2006, 710 und OLG Hamm, NStZ 2006, 358).

Fraglich ist, welche sonstige Verwendung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr von § 23 Abs.1a StVO verboten ist. Die Gerichte gehen hier sehr weit und sehen verbotene Tätigkeiten auch dann, wenn

- ein Verkehrsteilnehmer während der Fahrt sein Mobiltelefon in die Hand nimmt, um eine Nachricht zu lesen (OLG Hamm, NJW 2003, 912)
- aus einem Handy während der Fahrt eine Rufnummer ausgelesen wird, um diese in ein anderes Telefon zu übertragen (OLG Hamm, NJW 2006, 2870)
- ein Handy als Diktiergerät verwendet wird, selbst wenn es durch Entnahme der SIM-Karte zum Telefonieren gar nicht genutzt werden könnte (OLG Jena, NJW 2006, 3734)
- ein Verkehrsteilnehmer während der Fahrt sein Handy aufnimmt, um dort die Uhrzeit abzulesen (OLG Hamm, NJW 2005, 2469)

Nach meiner persönlichen Auffassung geht dies zwar deutlich zu weit, da nur die telefonspezifische Benutzung verboten sein sollte. Gleichwohl urteilen die Gerichte (zumindest derzeit) anders. Hierauf sollte sich ein Verkehrsteilnehmer einstellen, um sich ein Bußgeld von 40 € und einen Punkt im Verkehrszentralregister (für Kraftfahrzeugführer) bzw. ein Verwarnungsgeld von 25 € (für Radfahrer) zu ersparen.

Sofern es dennoch einen Verkehrsteilnehmer mit dem Handy am Steuer "erwischt", sollte zumindest bei bestehender Rechtschutzversicherung der Gang zum versierten Rechtsanwalt gewagt werden, da in diesem Rechtsbereich noch zahlreiche Fragen ungeklärt sind und die Möglichkeit einer erfolgreichen Verteidigung nicht ausgeschlossen ist.

Dr. jur. Sven Hufnagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

Kanzlei Dr. Hufnagel Rechtsanwälte

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Der Verfasser ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und als solcher überwiegend im Bereich des zivilen Verkehrsrechts (Unfallregulierung, Probleme beim Kfz-Kauf), Ordnungswidrigkeitenrechts und Verkehrsstrafrechts tätig. Er hat sich mit dem obigen Thema intensiv beschäftigt und selbst einen umfassenden Fachartikel hierzu in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW 2006, S.3665-3670) veröffentlicht.

Eine Rechtsberatung wird mit den vorstehenden Ausführungen nicht erteilt.


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