Handy? Sex? Flip-Flops? Was ist am Steuer erlaubt und was nicht?

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Immer wieder stellen Mandanten die Frage, was eigentlich m Zusammenhang mit dem Mobiltelefon am Steuer erlaubt ist und was nicht. Daher hier eine kleine Zusammenfassung der wichtigsten Entscheidungen und einige Hinweise zum Bußgeldtatbestand.

Zu § 23 Abs. 1 a StVO:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Zunächst gilt auch eine Smartphone als Mobiltelefon (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2006, Az. 3 Ss219/05). Hierzu dürfte auch ein Tablet zählen.

Der Begriff „benutzen“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO erfordert nach Rechtsprechung des OLG Köln „eine Handhabung, die einen Bezug zu einer Funktion des Gerätes“ aufweist (OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2011 - III-1 RBS 39/12).

Ein Fahrzeug wird im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO geführt, solange das Fahrzeug in Bewegung oder bei einem Kraftfahrzeug der Motor in Betrieb ist (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 23 StVO Rdn. 13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juni 2008 - IV-2 Ss (OWi) 84/08 - (OWi) 39/08 III).

Es gibt nun eine ganze Fülle an Entscheidungen zur Frage der Nutzung eines Mobiltelefons am Steuer eines Fahrzeuges. 

Nicht erlaubt ist:

  • das Lesen einer Notiz oder SMS (OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2006 - 2 Ss OWi 402/06);

  • das Telefonieren bei stehendem Fahrzeug mit laufendem Motor auch auf der Standspur einer Kraftfahrtstrasse (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juni 2008 · Az. IV-2 Ss (OWi) 84/08 - (OWi) 39/08 III);

  • das Aufnehmen des Mobiltelefons, Ablesen der Nummer und anschließendes Ausschalten des Geräts (OLG Köln, Beschluss vom 7.11.2014 - III-1 RBs 284/14);

  • das – wenn auch nur reflexartige – „Wegdrücken“ eines eingehenden Anrufs (OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2011 - III-1 RBS 39/12; OLG Köln, Beschluss vom 7.11.2014 - III-1 RBs 284/14);

  • das Aufnehmen des Mobiltelefons, um ein Gespräch entgegenzunehmen, auch wenn die Verbindung nicht zustande kommt (OLG Köln, Beschluss vom 7.11.2014 - III-1 RBs 284/14);

  • Nutzung des Handys als Navigationsgerät (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2013 - III-5 RBs 11/13);

  • das Abhören eines Signaltons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist (OLG Köln, Beschluss vom 7.11.2014 - III-1 RBs 284/14);

  • Nutzung des Mobiltelefons als Diktiergerät (OLG Jena, Beschluss vom 16.05.2006 - 1 Ss 82/06);

  • Ablesen der Uhrzeit vom Display (OLG Hamm, Beschluss v. 06.07.2005, Az.: 2 Ss OWi 177/05);

  • Das Aufnehmen des Telefons zum Zwecke des Einschaltens, auch wenn das Einschalten an einem leeren Akku scheitert (OLG Köln, Beschluss vom 14.04.2009, Az. 83 Ss-Owi 032/09)

Erlaubt ist:

  • das Handy aufzunehmen und sodann an einen anderen Ort im PKW zu legen, oder einem Mitfahrer zu geben, damit dieser den Anruf annehmen kann (OLG Köln, Beschluss vom 7.11.2014 - III-1 RBs 284/14);

  • das Handy ans Ohr zu halten, um sich mit der vom Akku ausgehenden Wärme das Ohr zu wärmen (OLG Hamm VRR 2008, 37);

  • das Funken mit einem Funkgerät ohne Mobilfunkfunktion (OLG Celle, Beschluss vom 17.06.2009 - 311 SsRs 29/09);

  • das Telefonieren an einer roten Ampel bei stehendem Fahrzeug und ausgeschaltetem Motor (OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.2014 - 1 RBs 1714);

Entgegen der landläufigen Meinung sind auch viele andere Dinge während der Fahrt erlaubt, so z. B. den PKW (oder den LKW) ohne Schuhe zu fahren und nur in Socken zu fahren (OLG Bamberg (2 Ss OWi 577/06)) oder den PKW mit „Flip-Flop-Sandalen“ zu fahren (OLG Celle, Beschluss vom 13.03.2007 -322 Ss 46/07).

Ob Sex am Steuer erlaubt ist, ist übrigens umstritten. Problematisch wird dies jedenfalls, wenn andere Personen die Handlungen beobachten können und hieran Anstoß nehmen, dann könnte es nach § 183a StGB strafbar sein, wenn der Vorsatz der handelnden Personen die umfasste. In jedem Falle dürfte wohl § 118 Abs. 1 OwiG greifen.



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