Handytelefonat während der Autofahrt: Fahrlehrer = Fahrzeugführer?

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Mit seinem Beschluss vom September 2014 hat der BGH die umstrittene Frage entschieden, ob ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, Fahrzeugführer im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO sein kann und ob eine Geldbuße wegen Nutzung eines Mobiltelefons rechtmäßig ist.

Der BGH hat der Rechtsbeschwerde des Betroffenen stattgegeben und die Fahrzeugführereigenschaft zumindest für die Fälle verneint, in denen aufgrund des fortgeschrittenen Ausbildungsstandes des Fahrschülers nicht mit einem Eingreifen des Fahrlehrers gerechnet werden muss.

Der Betroffene wurde zuvor in einem Bußgeldverfahren vom Amtsgericht Singen wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße verurteilt. Er hatte am 31. März 2013, während einer Ausbildungsfahrt mit einer geübten Fahrschülerin, mit einem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung telefoniert. Die Verurteilung erfolgte aufgrund der vom Gericht vertretenen Auffassung, der Fahrlehrer sei als Fahrzeugführer zu behandeln.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe zugelassen, die Sache jedoch dem BGH zur Entscheidung vorgelegt. Grund hierfür waren die divergierenden Auffassungen des OLG Düsseldorf und des OLG Bamberg. Das OLG Düsseldorf verneint eine Fahrzeugführereingenschaft, wohingegen das OLG Bamberg sie bejaht.

Der BGH schloss sich in seiner Entscheidung der Meinung des OLG Düsseldorf an. Nach der vom BGH aufgestellten und nunmehr erneut bestätigten Definition des Fahrzeugführers (vgl. u.a. BGH StR 215/62) kann Täter nur sein, wer sich selbst wenigstens eines Teiles der wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeuges, welche für seine Fortbewegung bestimmt sind, bedient. Wer dies nicht tut, kann auch nicht Fahrzeugführer sein. Ein Fahrlehrer erfüllt diese Voraussetzungen nicht, solange er nicht vom Beifahrersitz aus in die Lenk- und Antriebsvorgänge eingreift. Das Vorbehalten eines Eingriffes im Notfall sowie die Aufsicht über den Fahrschüler qualifiziert ihn ebenfalls nicht. Die Tätigkeit des Fahrlehrers besteht in der Regel in verbalen Anweisungen (BGH im September 2014).

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Sven Skana

Beiträge zum Thema