Hansa Centurion – Insolvenzverwalter fordert von Anlegern Ausschüttungen zurück

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Mit der Schifffahrts-Gesellschaft ‚Hansa Centurion‘ mbH & Co. KG gibt es aktuell einen weiteren in der Insolvenz befindlichen Schiffsfonds, bei dem der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Unritz nun von den Anteilsinhabern Ausschüttungen zurückfordert. Dies geschieht bei Hansa Centurion, nachdem das Insolvenzverfahren bereits vor über vier Jahren unter dem Aktenzeichen Az.: 56 IN 94/16 eröffnet wurde. 

Hintergrund zu Hansa Centurion

Bei der Schifffahrts-Gesellschaft ‚Hansa Centurion‘ mbH & Co. KG handelt es sich um einen klassischen Schiffsfonds. Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft bestand darin, über den Fonds den Betrieb eines Güterschiffes zu finanzieren. Zu diesem Zweck hatten Anleger die Möglichkeit, ihr Kapital in den geschlossenen Fonds zu investieren.

Das im Jahr 1998 erbaute Containerschiff benötigte bereits in den Jahren 2010 und 2013 zusätzliches Kapital aufgrund des schlechten Marktumfeldes. Wegen der globalen Schifffahrtskrise in der Vergangenheit gab es eine Reihe solcher Gesellschaften, die in die Insolvenz gehen mussten. Dazu gehört seit Februar 2017 auch Hansa Centurion. Das Amtsgericht Lüneburg eröffnete unter dem Aktenzeichen 56 IN 94/16 das Insolvenzverfahren über das Vermögen.

Aktuell: Insolvenzverwalter fordert im Schreiben Ausschüttungen zurück

Die Insolvenz des Schiffsfonds „Hansa Centurion“ ist keineswegs ein ungewöhnlicher Fall. Ebenfalls nicht außergewöhnlich ist, dass der zuständige Insolvenzverwalter Dr. Sven-Holger Unritz von den Anteilsinhabern des geschlossenen Fonds bereits ausgezahlte Ausschüttungen zurückgefordert.

Mit einer Frist bis zum 21. Dezember dieses Jahres (2021) fordert der Insolvenzverwalter von den Anlegern diese Ausschüttungen auf Grundlage der Paragraphen 172 Abs. 4 sowie 171 HGB zurück. Die Ausschüttungen wurden in den Jahren 2001 sowie 2004 bis 2007 vorgenommen.

Begründet werden solche Rückforderungen von Ausschüttungen regelmäßig damit, dass die Insolvenzmasse dadurch vermindert worden wäre. Reicht die Masse anschließend nicht aus, um alle Gläubiger in vollem Umfang zu befriedigen, fordern Insolvenzverwalter wie jetzt bei Hansa Centurion Ausschüttungen von den Anlegern zurück.

Rechtliche Bewertung der Rückforderung

Im vorliegenden Fall gilt es vor allem zu prüfen, ob die in die Insolvenztabelle aufgenommenen Forderungen tatsächlich die Insolvenzmasse übersteigen. Das ist eine Grundvoraussetzung dafür, dass die Rückforderung der Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter rechtens ist.

Allerdings ist es bisher bei Hansa Centurion so, dass der weitaus größte Teil der angemeldeten Forderungen überhaupt nicht in die Insolvenztabelle aufgenommen wurde. Stattdessen beläuft sich die Feststellung zur Insolvenztabelle nur auf einen Anteil von etwas mehr als zehn Prozent aller angemeldeten Forderungen.

Diese Tatsache wiederum lässt die Vermutung zu, dass es überhaupt nicht notwendig sein könnte, jetzt von Anteilsinhabern Ausschüttungen zurückzufordern. Zumal diese zum Teil vor 20 Jahren bereits geflossen sind. Zwar legt Dr. Sven-Holger Unritz dar, dass voraussichtlich noch eine größere Summe nachrangiger Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden würden. Geschehen ist die Aufnahme zur Tabelle bisher allerdings noch nicht.

Weiter ist zu prüfen, ob die entsprechenden Anteilsinhaber eine Verjährungseinrede erheben können. Das könnte erfolgreich sein, weil manche Kommanditisten der Gesellschaft lediglich mittelbar beteiligt waren und sind. Unter dieser Voraussetzung existiert eine verkürzte Regelverjährung

Was können Anleger jetzt tun?

Gehören auch Sie zu den Anteilsinhabern, die vom Insolvenzverwalter jetzt angeschrieben wurden? In dem Fall ist es sinnvoll, wenn Sie das Schreiben nicht ignorieren, sondern sich stattdessen fachlichen Rat bei einem Rechtsanwalt einholen.

Empfehlenswert sind vor allem Anwaltskanzleien wie CDR-Legal, die sich auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert haben.

Mehrfach hat sich übrigens in derartigen Fällen gezeigt, dass der Insolvenzverwalter mit seinen Ansprüchen nicht einfach durchkommt. Daher bestehen Chancen, dass Sie dem Rückforderungsanspruch erfolgreich widersprechen können. In einem kostenfreien Erstgespräch können Sie telefonisch bereits einige Informationen einholen und ihr Anliegen schildern und wir können die weitere Vorgehensweise besprechen.

Foto(s): Bild von Karsten Bergmann auf Pixabay


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