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Hartz IV: Anrechnung der Verletztenrente verfassungsgemäß

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Arbeitslosengeld berechnen: Heute hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines Beziehers von Verletztenrente abgewiesen, der sich gegen die Anrechnung seiner Verletztenrente als Einkommen beim Bezug von Arbeitslosengeld II gewehrt hatte. Doch ohne Erfolg. Die Karlsruher Richter bestätigten die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Vorschriften des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II). Mit der Berücksichtigung als Einkommen kann eine Verletztenrente damit den Leistungsanspruch des Langzeitarbeitslosen mindern.

Im SGB II sind verschiedene Einkommensarten genannt, die bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt bleiben, etwa die Grundrente von Kriegsopfern. Auch Beihilfen und Renten der Opfer nationalsozialistischer Verfolgung und das Schmerzensgeld dürfen bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II nicht berücksichtigt werden. Für die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung gelten unterschiedliche Vorschriften für die Anrechnung. Verletztenrente wird von der gesetzlichen Unfallversicherung bezahlt, wenn man wegen einer Berufskrankheit oder aufgrund eines Arbeitsunfalls um mindestens 20 Prozent in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

Nach Meinung der Verfassungsrichter ist die Verletztenrente nicht mit den sonstigen privilegierten Ausnahmefällen in dem Zweiten Sozialgesetzbuch vergleichbar. Weil somit keine Ungleichbehandlung vorliegt und der Beschwerdeführer daher auch nicht in seinen Grundrechten verletzt wurde, nahm der Erste Senat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

(Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 14.04.2011, Az.: 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08)

(WEL) 

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