Hartz IV-Empfänger: Existenzminimum muss trotz Sanktionen gesichert sein

Rechtsgebiet: Sozialrecht
Rechtstipp vom 17.11.2009
(Val) Zieht der Grundsicherungsträger in Erwägung, einem Hartz IV-Empfänger mit einer vollständigen Streichung der laufenden Hartz IV-Leistungen zu sanktionieren, muss er zeitgleich darüber entscheiden, ob er dem Hilfebedürftigen stattdessen Sachleistungen oder geldwerte Leistungen, zum Beispiel Lebensmittelgutscheine, zur Verfügung stellt. Diese Verpflichtung, so das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, ergebe sich aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes. Das Existenzminimum von Hartz IV-Empfängern müsse trotz Sanktionen gesichert sein.

Damit gaben die Richter einem jungen Leistungsempfänger Recht, dem die ARGE als Grundsicherungsträger die Leistungen für drei Monate vollständig gestrichen hatte. Der Mann war zuvor seinen Mitwirkungsobliegenheiten wiederholt nicht nachgekommen. Gegen die Sanktion hat der Leistungsempfänger, der sich um ein wenige Monate altes Baby zu kümmern hat, Eilrechtsschutz beantragt und jetzt Recht bekommen.

Nach Ansicht des LSG hätte die ARGE hier zeitgleich mit dem Sanktionsbescheid darüber entscheiden müssen, ob sie dem Kläger stattdessen Sachleistungen oder geldwerte Leistungen gewährt. Eine solche Entscheidung sei erforderlich, weil das physische Existenzminimum eines Hartz IV-Empfängers auch bei Sanktionen im Blick zu behalten sei. Nach den gesetzlichen Vorgaben könne die ARGE unter bestimmten Voraussetzungen bei Sanktionen statt der Geldleistung unter anderem Lebensmittelgutscheine gewähren. Dies solle sie tun, so das LSG, wenn der Leistungsempfänger mit minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebe. Der Leistungsempfänger dürfe nicht darauf verwiesen werden, nachträglich Sachleistungen oder geldwerte Leistungen beantragen zu können.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2009, L 7 B 211/09 AS ER, rechtskräftig

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