Hartz IV: Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung bei Laktoseintoleranz

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Das Sozialgericht Berlin hat bereits am 12.11.2010 (Aktenzeichen S 37 AS 38129/09) entschieden, dass Kinder unter 15 Jahren einen Mehrbedarf für Ernährung bei Laktoseintoleranz nach § 21 Absatz 5 SGB II geltend machen können, denn die Aufwendungen für die Finanzierung einer Vollkosternährung gehen über den für Getränke und Ernähung vorgesehenen Anteil der Regelleistung für Kinder unter 15 Jahren hinaus.

Die von dem Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. herausgegebenen Empfehlungen für kostenaufwendige Ernährung gelten nach Auffassung des Gerichts ausschließlich für Erwachsene, weil bei der bis Ende 2010 geltenden Regelleistung kein eigenständiges Bemessungsverfahren für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre zugrunde lag.

Dies kann für die Zeit bis zum 31.12.2010 nicht bedeuten, dass Kinder unter 15 Jahre auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernähung verzichten müssen. Dem stehen bereits die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 09.02.2010 (Aktenzeichen: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) zu einem Härtefallmehrbedarf für Kinder entgegen, die schon vor 2011 einen direkt aus Artikel 1, 2 Grundgesetz hergeleiteten Anspruch auf notwendige Zusatzleistungen im besonderen Einzelfall begründeten.

Der Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Absatz 5 SGB II setzt aber voraus, dass das  bedürftige Kind aus medizinischen Gründen eine besondere Ernährung benötigt und dass diese Ernährung tatsächlich kostenaufwendiger als die eines Gesunden ist. Für Kinder, die an einer Laktoseintoleranz leiden, wird nach Auffassung des Gerichts eine Mischkost empfohlen, die vor allem frisches Gemüse umfassen soll. Dies ist kostenaufwendiger, so dass ein Mehrbedarf im Einzelfall bestehen kann. Das Urteil enthält zudem Hinweise, in welcher Höhe sich der Mehrbedarf im Einzelfall errechnet.

Rechtsanwältin Bianca Geiß


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