Hartz IV - Regelleistung grundrechtswidrig - Antrag bei besonderem Bedarf

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Leistungen nach dem SGB II (HARTZ IV) - Höhe der Leistungssätze grundrechtswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer viel beachteten Entscheidung (1 BvL 1/09) vom 9.2.2010 festgestellt, das die seit 01.01.2005 festgesetzten Regelleistungen der Höhe nach nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das verwendete Berechnungsverfahren sei zwar grundsätzlich geeignet, die konkrete Ausführung jedoch nicht transparent. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, die Regelleistungen bis spätestens 31.12.2010 neu zu bestimmen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die bisherigen Regelungen in der aktuellen Fassung weiter anwendbar.

Weiter führt das Bundesverfassungsgericht aus, das der Gesetzgeber nicht dazu verpflichtet ist, die Leistungen rückwirkend für die Zeit ab Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch am 1. Januar 2005 neu festzusetzen. Daher dürften kaum Aussichten bestehen, rückwirkend eine Änderung der Leistungshöhe zu erreichen. Die weitere Fachdiskussion wird zeigen, welche Möglichkeiten sich noch ergeben.

Unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Anspruch seit 09.02.2010 möglich

Im Zusammenhang mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht jedoch eine unmittelbar seit 09.02.2010 geltende Anordnung getroffen. Jeder Leistungsbezieher nach dem SGB II, der einen unabweisbaren laufenden besonderen Bedarf hat, der nicht gedeckt ist, kann diesen zu Lasten des Bundes bei der für ihn örtlich zuständigen ARGE, JobCenter, Optionskommune usw. durch schriftlichen Antrag geltend machen. Da Leistungen grundsätzlich erst ab Antragstellung gewährt werden, sollte dieser Antrag schriftlich und formlos bei der Behörde eingereicht werden. Im Verwaltungsverfahren ist dann der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach zu begründen.

„Maßgeblich ist das Datum des Antragseingangs", sagt Rechtsanwalt Wecks, „da die Behörden auf Grund der gesetzlichen Regelungen Leistungen erst ab Antragstellung gewähren dürfen. Eine Rückwirkung ist regelmäßig ausgeschlossen. Daher sollten Berechtigte nicht lange warten."

Das Bundesverfassungsgericht fordert eine Härteregelung für die Fälle, in denen eine Bedarfsdeckung wegen eines andauernden besonderen Bedarfs durch die Regelleistung nicht möglich ist. Dieser Anspruch entsteht bei unabweisbarem, laufendem, nicht nur einmaligem und besonderem Bedarf zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums, der so erheblich ist, das die Gesamtsumme aller gewährten Leistungen nicht ausreicht, diesen Bedarf zu decken.

Diese Voraussetzungen sind im jeweiligen Einzelfall genau zu prüfen, so dass die Instanzgerichte sich schon in Kürze mit diesen Fragen und der jeweiligen Abgrenzung vom bereits durch die Regelleistung gedeckten Bedarf befassen werden.

Eine Unterstützung durch einen Rechtsanwalt ist regelmäßig ab dem Widerspruchsverfahren sinnvoll. Die Begründung des Widerspruchs in dieser Frage ist kompliziert und sollte einem Anwalt überlassen werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilen die örtlichen Amtsgerichte auf Antrag einen Beratungshilfeschein, so dass das Widerspruchsverfahren durch die Beratungshilfe getragen wird. Dazu ist neben den Einkommensnachweisen der Ablehnungsbescheid vorzulegen. Für eine etwaige Klage kann ggfs. bei Vorliegen der Voraussetzungen auf die Prozeßkostenhilfe verwiesen werden.

Betroffene sollten fristwahrend selbst Widerspruch erheben, um eine Eingangsbestätigung bitten und darauf verweisen, das ihr Anwalt die Begründung des Widerspruchs demnächst nachreicht.


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