„Hartz IV“ und Kindergeld

Rechtsgebiet: Sozialrecht
Rechtstipp vom 05.01.2012

Kinder mit „Hartz IV"-Bezug erhalten sehr geringe Leistungen. Bekanntlich können Sie Ihr Einkommen auch nicht durch das Kindergeld ausbessern, da dieses zum einen den Eltern zufließt und zum anderen voll auf den Regelsatz angerechnet wird. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg-II-V ist jedoch zumindest eine Versicherungspauschale von 30 Euro vom Kindergeld in Abzug zu bringen. Voraussetzung ist, dass das Kind eine Versicherung abgeschlossen hat und diese notwendig und angemessen ist. Viele JobCenter wenden diese günstige Regelung ohne weitere Prüfung Zukunft der Kinder an, so dass diese Kinder faktisch zusätzlich 30 Euro monatlich erhalten. Andere JobCenter weigern sich dagegen beharrlich, diese Regelung überhaupt anzuwenden und die Sozialgerichte sind leider ebenfalls auf diesem Kurs. Stets wird eingewendet, dass die jeweilige Versicherung nicht vom Kind abgeschlossen sei - da Kinder jedoch wegen ihrer Geschäftsunfähigkeit keine Verträge abschließen können, liegt es in der Natur der Sache, dass diese Verträge durch die Eltern abgeschlossen werden.

Die Hauptschwierigkeiten liegen bei der Notwendigkeit und der Angemessenheit. Als notwendig dürften grundsätzlich private Haftpflichtversicherungen und private Unfallversicherungen infrage kommen. Im Einzelfall können sicher auch andere Versicherungen einschlägig sein (beispielsweise eine Fahrradversicherung, wenn das Kind ein hochwertiges Fahrrad geschenkt bekommen hat oder Ähnliches). Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass eine private Unfallversicherung in der Regel nicht als notwendig und angemessen anzusehen sein wird (BSG, Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 139/10 R). Letztlich kommt es aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf die individuellen Lebensverhältnisse der Familie an, die die Situation des Kindes prägen. Insofern ist diese Frage noch nicht abschließend entschieden und es kommt stets auf den konkreten Einzelfall an.

Es lohnt sich also, dafür zu streiten, dass die Anrechnung der Versicherungspauschale großzügig angewendet wird. Hier dürfte vor allem die private Haftpflichtversicherung im Fokus stehen. Die Kinder sind in der Regel über ihre Eltern mitversichert, haben also keine eigene Versicherung abgeschlossen, wie es das Gesetz verlangt. Wenn aber die private Unfallversicherung nur in extremen Ausnahmefällen relevant sein soll, so wäre die gesetzliche Regelung bedeutungslos und es würde auch die private Haftpflichtversicherung ausscheiden. Betroffene sollten daher diese Ansprüche für ihre Kinder geltend machen und notfalls versuchen, diese gerichtlich durchzusetzen. Es darf schließlich nicht sein, dass die vorhandene gesetzliche Regelung von den Behörden und Gerichten vollständig wegdiskutiert wird.


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Leider nein. von FreeSpeech am 06.01.2012 09:48

Die Ämter zahlen obige Versicherungen nicht. Dazu gibt es genügend LSG-Urteile. Und im Zweifelsfall können die Ämter immer noch mit dem BSG-Urteil begründen... auch wenn nur "Einzelfall"...
Was "noch" bezahlt wird, ist evtl. wie angeführt eine Hausratversicherung, aber meist auch nur, wenn diese im Mietvertrag angeführt wird. Ob man die auf Kinder anrechnen kann? Vielleicht prozentual nach Familienmitgliedern?
Schließlich muss der Staat sparen, und sei es nur für die 584.-- Diätenerhöhung der Abgeordneten...

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