(Val) Stellt eine Agentur für Arbeit fest, dass ein Bezieher von Arbeitslosengeld II mit seiner fünfköpfigen Familie in einem "zu großen" Haus lebt (hier wurden 202 qm Wohnfläche anerkannt, 17 qm größer ist das Haus), so kann sie nicht pauschal verlangen, dass das Anwesen verkauft oder nur ein geringerer Kostenaufwand ersetzt wird.
Das Bundessozialgericht: Erforderlich ist eine "Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung der Hausgröße, der Grundstücksgröße, des Zuschnitts und der Ausstattung des Wohngebäudes und des Grundstückswertes einschließlich des Wohngebäudes". Werde festgestellt, dass es sich um ein "unangemessenes" Hausgrundstück handele, so wäre weiter zu prüfen, ob und wie die Immobilie "rechtlich und tatsächlich" (hier unter Berücksichtigung des Wohnrechts der im selben Haus lebenden Eltern) "verwertbar" sei und ob beziehungsweise welche Verwertung für den Arbeitslosen mit Rücksicht auf etwaige vertragliche Vereinbarungen mit den Eltern eine Härte bedeuten würde.
Bundessozialgericht, B 8 SO 7/08 R
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