Nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes darf nicht jeder Bedienstete einer Gemeinde, eines Amtes oder eines Kreises auch Mitglied der Gemeinde oder Kreisvertretung sein (so genannte Unvereinbarkeit). Dies betrifft insbesondere die hauptamtlichen Bürgermeister einer Gemeinde, die nicht zugleich Mitglied des Kreistags sein dürfen. Nach einem aktuellen Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg ist diese Regelung im Kommunalwahlgesetz verfassungsgemäß. Die Richter verweisen auf Interessenkollisionen, denen die betroffenen Personen bei der Ausübung von Amt und Mandat unterliegen könnten.
Bei der Kreistagswahl 2008 wurde der hauptamtliche Bürgermeister einer zum Landkreis Havelland gehörenden Gemeinde zum Kreistagsmitglied gewählt. Da er sich weigerte, das Bürgermeisteramt niederzulegen, stellte der Kreiswahlleiter fest, dass er wegen der Unvereinbarkeitsregelung nicht Kreistagsmitglied sei. Nachdem die Klage vor den Fachgerichten erfolglos geblieben war, erhob der Bürgermeister Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg.
Er meint, die Unvereinbarkeitsregelung, die ihm die gleichzeitige Ausübung seines Amtes und die Mitgliedschaft im Kreistag untersage, greife in unzulässiger Weise in seine Grundrechte aus der Landesverfassung ein. Nach der Einführung der Direktwahl der Landräte durch die Bürger ab dem Jahr 2010 sei das nicht mehr gerechtfertigt. Gegenüber einer Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 17.09.1998, in welcher die Regelung für verfassungsgemäß befunden wurde, habe sich der rechtliche Rahmen geändert. Der Gesetzgeber habe zudem versäumt, besonders zu begründen, weshalb er unter diesen veränderten Umständen die Regelung beibehalte.
Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Das Verfassungsgericht hat sich trotz seiner Entscheidung vom 17.09.1998 noch einmal der Frage angenommen, ob die angegriffene Regelung im Kommunalwahlgesetz verfassungsgemäß ist. Die Überprüfung führt jedoch auch nach Einführung der Direktwahl der Landräte durch die Bürger seit dem 01.01.2010 zum gleichen Ergebnis wie im Jahr 1998.
Die Interessenkollisionen, denen die betroffenen Personen bei der Ausübung von Amt und Mandat unterliegen könnten, seien noch immer groß genug, um in das von der Landesverfassung verbürgte passive Wahlrecht und die Wahlrechtsgleichheit einzugreifen, so das Verfassungsgericht. Dabei habe es wie auch schon im Jahr 1998 besonders berücksichtigt, dass auf Grund wirtschaftlicher Zwänge, welcher der Gewählte bei der Entscheidung zwischen dem Amt als Bürgermeister und dem Mandat als Kreistagsmitglied in der Regel unterliegen werde, die Unvereinbarkeitsregelung einem Ausschluss der Wählbarkeit zum Kreistag nahe komme. Dies sei jedoch hinzunehmen.
Dass sich der Gesetzgeber auch nach Einführung der Direktwahl der Landräte für die Beibehaltung der Unvereinbarkeitsregelung entschieden hat, habe er im Gesetzgebungsverfahren nicht im Einzelnen begründen müssen, bemerkt das Verfassungsgericht abschließend.
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2011, VfGBbg 6/11
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