Rechtstipp vom 06.03.2009

Hauskauf: Auf Feuchtigkeitsschäden muss ungefragt hingewiesen werden

Ein Immobilienverkäufer muss einen Käufer ungefragt auf mögliche Feuchtigkeitsschäden hinweisen. Zwar müsse der Kunde seinerseits - insbesondere bei älteren Häusern - mit Feuchtigkeit rechnen. Er sei aber nicht verpflichtet, das Gebäude umfassend zu untersuchen, so das Saarländische Oberlandesgericht (OLG). Verschweigt der Verkäufer ihm bekannte Feuchtigkeitsstellen, so handelt er arglistig. Das OLG gab einem Hauskäufer Recht, der den Kaufvertrag für ein älteres Wohnhaus angefochten hatte, nachdem er im Keller "extreme Feuchtigkeit" festgestellt hatte. Das Argument des Verkäufers, der Interessent habe ihn "weder nach Feuchtigkeit gefragt noch das Haus näher untersucht", zog nicht. (AZ: 4 U 90/08-33)

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