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Hausverbot für GEZ-Mitarbeiter möglich!

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Miriam Heilig anwalt.de-Redaktion

[image]Wer sich von Hausbesuchen der GEZ-Mitarbeiter belästigt fühlt, dem kommt das Urteil des Amtsgerichts (AG) Bremen-Blumenthal gerade recht. Demnach kann der Eigentümer eines Hausgrundstücks den Mitarbeitern der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) Hausverbot erteilen und sogar auf Unterlassung klagen, wenn das Hausverbot nicht eingehalten wird. Voraussetzung ist aber, dass das Hausverbot schriftlich erteilt wird und hinreichend konkretisiert ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall war durch das aufdringliche Verhalten der GEZ-Mitarbeiter immer wieder der Betrieb einer Fußpflegepraxis beeinträchtigt und Kundengespräche gestört worden. Die Grundstückseigentümer wollten sich das nicht länger gefallen lassen und erteilten der GEZ schriftlich Hausverbot: Die GEZ-Mitarbeiter durften das Grundstück zum Zweck des Rundfunkgebühreneinzugs nur noch nach vorheriger schriftlicher Anmeldung mit Angabe des Termins zu üblichen Werkzeiten und dessen schriftlicher Bestätigung durch die Grundstückseigentümer betreten.

Das AG Bremen hielt das Hausverbot für zulässig und wirksam. Es sei durch die Begrenzung des Zweckes hinreichend bestimmt. Eine zeitliche Begrenzung sei in diesem Fall nicht erforderlich.

Selbst das Argument, das Hausverbot heble die Kontrollfunktion der GEZ hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Gebührenentrichtungspflicht aus, ließen die Richter nicht gelten. Den Beauftragten der GEZ stünden keinerlei hoheitliche Zwangsrechte zu, sondern lediglich die Auskunftsansprüche aus § 4 des Rundfunkmedienstaatsvertrages. Nur, weil weitergehende rechtliche Vorschriften fehlten, könnten die Befugnisse der Eigentümer nicht über einen Umweg beschränkt werden.

(AG Bremen-Blumenthal, Urteil v. 23.08.2010, Az.: 42 C 43/10)

(HEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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