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Hecken schneiden ab März nicht mehr erlaubt?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
  • Ein regelmäßiges Zurückstutzen von Hecken und anderen Gehölzen soll diese gesund halten und dient gleichzeitig auch dem Frieden mit den Grundstücksnachbarn.
  • Sind Haus und Garten gemietet, muss grundsätzlich der Vermieter die notwendigen Gartenarbeiten erledigen.
  • In den meisten Mietverträgen ist jedoch vereinbart, dass der Mieter diese Gartenarbeiten übernimmt. Dennoch sind insbesondere die gesetzlichen Regelungen zu beachten.

Zuschnitte von März bis September

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verbietet unter anderem, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September geschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Das Verbot betrifft allerdings nur radikale Eingriffe. Schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben nach § 39 Abs. 5 BNatSchG auch in den Sommermonaten erlaubt.

Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmen: Ein erheblicher Heckenzuschnitt kann erlaubt sein, wenn er von einer Behörde angeordnet oder zugelassen wurde. Andererseits können Landesregierungen weitere Verordnungen erlassen und die Verbotszeiträume sogar noch ausweiten.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann bei der örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung nachfragen, welche genauen Vorschriften für die jeweilige Kommune gelten.

Rücksicht auf Vogelnistplätze

Die Naturschutzregelungen dienen dem Schutz wild lebender Tiere. Die vom Bundesnaturschutzgesetz vorgegebene Zeit von März bis September ist dabei der üblichen Brutzeit von Vögeln angepasst, die ihre Nester oft auch in Hecken bauen. Wenn also zwischen März und September Hecken geschnitten werden, sollte immer genau auf etwaige Nistplätze geachtet werden. Laut § 39 Abs. 1 BNatSchG ist es untersagt, Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen zu zerstören.

Wer dennoch vorsätzlich oder fahrlässig unerlaubt zu viel Grün abschneidet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Gemäß § 69 BNatSchG droht folglich ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. Werden tatsächlich wild lebende Tiere oder deren Brutstätten beeinträchtigt, sind noch höhere Geldbußen von bis zu 50.000 Euro möglich.

Unterschiedliche landesgesetzliche Regelungen 

In den Bundesländern sind die zulässigen Höhen und Abstände von Hecken zum Nachbargrundstück unterschiedlich geregelt. Dabei kann es zu Schwierigkeiten kommen, wenn die Pflanzen zu groß werden und gestutzt werden müssten, genau das aber aus Naturschutzgründen nur eingeschränkt gestattet ist. Über einen solchen Fall entschied das Landgericht (LG) Freiburg im Breisgau.

Der Kläger meinte, die Hecke seines Nachbarn dürfe die landesgesetzlich zulässige Maximalhöhe von 1,80 Metern an keinem Tag im Jahr überschreiten. Entweder müsse der Heckenbesitzer die Pflanzen auch im Sommer regelmäßig durch zulässige Form- oder Pflegeschnitte klein halten oder die Hecke schon vor dem 1. März so weit zurückschneiden, dass sie bis 30. September nicht höher als 1,80 Meter wachsen könne.

Kaum vorhersehbares Pflanzenwachstum

Das Gericht entschied allerdings zugunsten des Nachbarn. Das baden-württembergische Nachbarrechtsgesetz schreibt keine Form- oder Pflegeschnitte in den Sommermonaten vor. Auch einen entsprechend umfangreichen Rückschnitt schon vor dem 1. März kann der Kläger nicht verlangen. Das Wachstum von Pflanzen ist unter anderem von der Witterung abhängig und kaum vorhersehbar. Es bliebe also unklar, wie kurz die Hecke im Februar tatsächlich geschnitten werden müsste, damit sie auch im September noch niedriger als 1,80 Meter wäre (LG Freiburg, Urteil v. 07.12.2017, Az.: 3 S 171/16).

(ADS/KKA)

Foto(s): ©Adobe Stock/erhiibobyk

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