Heimaufsicht: Kreisverwaltungsbehörden dürfen vorläufig keine Prüfberichte veröffentlichen

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht
Rechtstipp vom 13.01.2012
Das Bayerische Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung begründet eine Verpflichtung des Trägers der jeweiligen Einrichtung, Prüfberichte zu veröffentlichen, die im Rahmen der Qualitätssicherung erstellt wurden. Eine Befugnis der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Kreisverwaltungsbehörden, solche Prüfberichte selbst zu veröffentlichen, folgt daraus aber nicht. Dies stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Eilverfahren klar.

Damit waren die Beschwerden einer Pflegeheim-Trägerin erfolgreich. Nach den Beschlüssen des BayVGH ist es der Stadt Regensburg sowie dem Freistaat Bayern bis auf Weiteres untersagt, die Prüfberichte zu veröffentlichen, welche zwei stationäre Einrichtungen der Antragstellerin betreffen.

Das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz sieht vor, dass ab dem 01.01.2011 die Berichte der zuständigen Behörde über die in den stationären Einrichtungen durchgeführten Prüfungen in geeigneter Form zu veröffentlichen sind. Nach Auffassung des BayVGH folgt allerdings aus dem Gesamtzusammenhang der einschlägigen Vorschriften keine Befugnis der Behörden zur Veröffentlichung, sondern ausdrücklich nur eine Verpflichtung der Einrichtungsträger zu Transparenz und Information. Erst, wenn eine Rechtsgrundlage in Kraft trete, die der Bayerische Landtag in Form eines förmlichen Gesetzes beschließen müsste, komme eine behördliche Veröffentlichung der Prüfberichte in Betracht, so der BayVGH. Gegen die Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 09.01.2012, 12 CE 11.2685 und 12 CE 11.2700, unanfechtbar

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