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Heimliche Personenüberwachung mittels GPS ist strafbar

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04.06.2013, Aktenzeichen: 1 StR 32/13, entschieden, dass die heimliche Überwachung von „Zielpersonen" mittels eines GPS-Empfängers grundsätzlich strafbar ist. Dabei hat das Gericht festgestellt, dass nur bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an dieser Datenerhebung das Merkmal des unbefugten Handelns zu verneint werden könne.

Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht Mannheim den Betreiber einer Detektei sowie einen seiner Mitarbeiter wegen gemeinschaftlichen vorsätzlichen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt in mehreren Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen unterschiedlicher Höhe verurteilt. Die Vollstreckung wurde dabei jeweils zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten hatten für verschiedene private Mandanten Überwachungsaufträge ausgeführt, die zu Erkenntnissen über das Berufs- und/oder das Privatleben von Personen (Zielpersonen) führen sollten. Die Motive der Auftraggeber waren vorwiegend wirtschaftlicher oder privater Natur. Zur Erfüllung ihres Auftrags bedienten sich die Angeklagten in großem Umfang der GPS-Technik (Global Positioning System), indem sie einen GPS-Empfänger unbemerkt an den Fahrzeugen der Zielpersonen anbrachten. Dadurch konnten sie feststellen, wann und wo sich das jeweilige Fahrzeug aufhielt. Auf diese Weise erstellten sie Bewegungsprofile der Zielpersonen.

Das Landgericht Mannheim sah darin strafbare Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (§§ 44 i. V. m. 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG). Nach Auffassung des Landgerichts waren die Angeklagten nicht im Sinne von den §§ 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG befugt, die GPS-Empfänger einzusetzen. Differenzierungen zwischen den einzelnen Fällen hat es nicht vorgenommen.

Eine dagegen eingelegte Revision war nur teilweise erfolgreich. Der BGH hat entschieden, dass die heimliche Überwachung der „Zielpersonen" mittels eines GPS-Empfängers grundsätzlich strafbar ist. Zwar sei nach Ansicht der Richter eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall erforderlich. Jedoch könne lediglich bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses das Merkmal des unbefugten Handelns bei diesen Einsätzen von GPS-Empfängern zu verneinen sein.

Ob dies in einigen Fällen vorlag, konnte nicht abschließend überprüft werde. Das Landgericht hatte hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Aus diesem Grund wurde ein Teil der angeklagten Fälle aufgehoben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts verwiesen. Soweit hingegen nach den Urteilsfeststellungen die Annahme eines solches berechtigten Interesses von vorneherein ausgeschlossen war, hatten die Schuld- und Einzelstrafaussprüche Bestand.


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