Im Rechtsstreit gegen den Heise Zeitschriften Verlag wegen eines Links auf ein Programm zum Umgehen von DVD-Kopierschutzmechanismen ist die Musikindustrie endgültig gescheitert.
Eine nicht zugelassene Verfassungsbeschwerde beendete nun den langwierigen Rechtsstreit zwischen dem bekannten Hannoveraner Verlagshaus Heise und der Musikindustrie. Zunächst hatte auch der Bundesgerichtshof Heise bestätigt, dass der fragliche Link rechtmäßig sei. Als allerletzte Option wollten die Musikverlage, die Heise verklagt hatten, das BGH-Urteil durch das Bundesverfassungsgericht auf Fehler überprüfen lassen. Dazu reichten sie eine Verfassungsbeschwerde ein, welche jedoch nicht zugelassen wurde.
Durch Pressefreiheit gedeckt: Link mit rein informativem Charakter
In einem Artikel auf der Heise-Website befand sich im Rahmen der Berichterstattung über Slysoft, einen Hersteller von Software zum Aushebeln von DVD-Kopierschutzmechanismen, ein Link auf die Website dieser Firma. Dafür mahnte die Musikindustrie, u.a. EMI, Universal und Co., Heise zunächst ab. Da der Verlag sich dieser Abmahnung jedoch nicht beugte, gingen die Musikfirmen vor Gericht.
Beanstandet wurde dabei nicht nur der Link, sondern der gesamte Artikel, der nach Ansicht der Kläger eine Anleitung zum Aushebeln von DVD-Kopierschutzmechanismen darstelle. Heise hielt dagegen, dass es sich dabei nur um eine rein informative Berichterstattung ohne den Charakter einer Anleitung handele. Nach mehrjährigem Rechtstreit entschied schließlich der BGH zugunsten des Verlags aus Hannover. Abzuwägen sei dabei zwischen der Pressefreiheit und dem Recht auf Information einerseits und den Eigentumsrechten der Musikindustrie an den urheberechtlich geschützten Werken auf den DVDs mit Kopierschutz andererseits.
Das Verfassungsgericht betrachtet die Auffassung des Bundesgerichtshofs als legitim, der den Link auf die Slysoft-Seite sowohl durch die Presse-, als auch durch die Meinungsfreiheit gedeckt sieht. Auch beanstandete es nicht, dass der BGH die Linksetzung nicht als reine technische Dienstleistung wertet, sondern entschied, dass sie „wegen ihres informationsverschaffenden Charakters am grundrechtlichen Schutz teilhabe."
Inhalte nicht zu eigen gemacht
Auch der Auffassung der Musikindustrie, Heise habe sich den Inhalt der verlinkten Seite zu eigen gemacht, folgte das Verfassungsgericht nicht: Ein verlinkter Inhalt würde nicht schon qua Verlinkung zum Teil der im Artikel geäußerten Meinung. Auch hätte der Link die Urheberrechtsverletzung durch das Anti-Kopierschutz-Programm nicht erheblich vertieft, da die Seite des Anbieters auch mit Suchmaschinen leicht gefunden werden können.
Fazit:
Der Ausgang des Streits steht im Einklang mit dem virtuellen Zeitalter und verdient vollste Zustimmung. Eine bloße Linksetzung kann nicht zur Haftung eines Diensteanbieters führen. Der Fall zeigt, dass die Musikindustrie mit ihrem Lobbyismus nicht überall durchdringt. Fakt ist, dass Gesetzeslücken im Urheberrecht geschlossen werden müssen - allerdings nicht zur Profitkonsolidierung der Unterhaltungsindustrie. Die Unterhaltungsindustrie ist nun gefordert, neue Geschäftsmodelle zu entwickeln, von denen sowohl die Endkunden als auch die Konzerne selbst profitieren können.
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