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Heizpflichten des Vermieters – Mietminderung möglich

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Die aktuelle Rechtslage

Vor kurzem fand vor dem Landgericht Wuppertal die Berufungsverhandlung gegen einen Vermieter statt, der seine Mieter angeblich nachts frieren ließ. Vorausgegangen war ein Urteil des Amtsgerichts Solingen, welches entschieden hatte, dass Mieter nachts Temperaturen von 15 Grad hinzunehmen haben. Die Nacht sei schließlich zum Schlafen da und gegen die Kälte gäbe es Bettwäsche und Decken (Aktenzeichen: AG Solingen 14 C 113/10).

Es bleibt dabei: Auch nachts muss geheizt werden

Das Landgericht Wuppertal hat zwar in dem Berufungsverfahren noch keine abschließende Entscheidung getroffen, jedoch angedeutet, dass es die Ansicht der Solinger Richter nicht teilt und davon ausgeht, dass auch nachts eine Mindesttemperatur von 18 Grad erreicht werden muss. Auch wenn bezüglich der Mindesttemperaturen von Mietwohnungen keine gesetzlichen Regelungen bestehen, entspricht eine nächtliche Mindesttemperatur von 18 Grad doch der ständigen Rechtsprechung der Gerichte. Tagsüber - also während der üblichen Tagesstunden von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr - muss die Mindesttemperatur sogar 20-22 Grad betragen. Der Mieter hat jedoch keinen Anspruch, dass auch nachts diese Temperaturen gehalten werden.

Rechte und Pflichten der Mietparteien

Werden die genannten Mindesttemperaturen nicht erreicht, stellt dies einen Mangel der Mietsache dar. Der Mieter ist in diesen Fällen berechtigt, die Miete entsprechend bis zur Behebung des Mangels zu mindern.

Zu beachten ist auch, dass Klauseln in Mietverträgen, die eine niedrigere Mindesttemperatur als die oben genannten aufweisen, unwirksam sind.

Demgegenüber besteht für den Mieter zwar keine Heizpflicht, er muss aber dafür sorgen, dass durch zu wenig beheizte Räume keine Schäden (Schimmelbildung) an der Wohnung entstehen. Tut er dies nicht, hat er gegenüber dem Vermieter für die Schäden aufzukommen. Schlimmer wird es noch, wenn wegen mangelnder Beheizung durch den Mieter das Wasser in den Leitungen gefriert und diese platzen. Der dann entstehende Schaden ist für gewöhnlich sehr groß und muss grundsätzlich auch vom Mieter getragen werden. Weigert sich der Mieter dauerhaft, die Wohnung zu beheizen und drohen dadurch Schäden für die Wohnung, riskiert der Mieter schließlich, dass der Vermieter kündigt.

Oliver Schöning

Rechtsanwalt

http://www.gks-rechtsanwaelte.de


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