Rechtstipp vom 23.04.2007

Helmpflicht für Radfahrer?

Bisher waren sich die Gerichte ganz überwiegend einig, dass die Ansprüche von verletzten Radfahrern nicht schon deshalb gekürzt werden können, weil diese bei dem Unfall keinen Helm getragen hatten. Eine neue Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 12.02.07, Az I-1 U 182/06 stellt dies nun in Frage. 

Der Entscheidung liegt die Klage eines Rennradfahrers zugrunde, welcher sich nach dem Einbiegen in eine unübersichtliche Kurve plötzlich einem Traktor mit einem überbreiten Anhänger gegenüber sah. Um einen Unfall zu vermeiden, bremste er heftig und kam dabei zu Fall. 

Das OLG Düsseldorf setzt sich in seinem Urteil mit verschiedenen Studien zum Nutzen von Fahrradhelmen auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass das Nichttragen eines Fahrradhelmes beim Ausüben von Radsport hier - zusammen mit anderen Fehlern des Radfahrers - zu einem so überwiegenden Mitverschulden führt, dass die Betriebsgefahr des Traktorfahrers dahinter zurücktritt.

Das OLG Düsseldorf will ausdrücklich keine pauschale Helmpflicht für Radfahrer annehmen, sondern nach Radfahrergruppen differenzieren und die weiteren Umstände (Radweg oder Straße, innerorts oder außerorts) berücksichtigen. Es muss jedoch damit gerechnet werden, dass die Argumentation des Urteils auch von anderen Gerichten aufgegriffen wird und Radfahrer zumindest mit einer Kürzung Ihrer Schmerzensgeldansprüche rechnen müssen, wenn Sie in einen Unfall verwickelt werden, dabei Kopfverletzungen erlitten und keinen Helm getragen haben.


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