Hemmung der Verjährung - Mahnbescheid nach Abmahnung z.B. d. Waldorf Frommer, Negel, Zimmel, Greuter, Beller

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Jahresende heißt Verjährung. Und um genau diese Verjährung zu hemmen, beantragen derzeit unterschiedliche Kanzleien für ihre Auftraggeber Mahnbescheide. Derzeit erreichen uns Anfragen von Mandanten, die insb. im Jahr 2011 eine sog. Filesharingabmahnung und aktuell einen Mahnbescheid erhalten haben.

Grundsätzlich hemmt ein solcher Mahnbescheid die Verjährung gem. § 204 Nr. 3 BGB. Aber auch hiervon gibt es Ausnahmen. So muss ein Mahnbescheid z.B. hinreichend individualisiert sein, ansonsten kann es sein, dass keine Hemmung der Verjährung für Teilforderungen oder auch die gesamte Forderung eintritt.

Zum Beispiel liegt uns ein aktueller Mahnbescheid, beantragt von der Kanzlei Waldorf frommer vor. Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München haben nach einer urheberrechtlichen Abmahnung im Auftrag der Tele- München Fernseh-Verwaltungs GmbH einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragt. Dem Mahnverfahren soll laut Mahnbescheid ein „Vorfall“ aus dem Jahre 2011 zugrunde liegen.

Aus dem Mahnbescheid ist eine Forderung in Höhe von insgesamt 1.326,20€ zu entnehmen! Der Betrag setzt sich zusammen aus einer Hauptforderung (Lizenzschaden und. Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung, Verfahrenskosten (d.h. Gerichtskosten und weitere Rechtsanwaltskosten für das Mahnverfahren) sowie Zinsen.

Auch die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte scheint derzeit Mahnbescheide zur Verjährungshemmung nach Filesharingabmahnungen aus dem Jahre 2011 zu beantragen. Uns liegt ein entsprechender Mahnbescheid des Amtsgerichts Berlin-Wedding vor, welcher von den Rechtsanwälten Negele, Zimmel, Greuter, Beller im Auftrag der LFP Video Group, LLC beantragt wurde.

Der Mahnbescheid kommt in der Regel in einem gelben Umschlag, auf dem das Datum der Zustellung vermerkt ist „ins Haus geflattert“. Das Besondere beim Mahnbescheid im Unterschied zur Klage ist, dass durch das Gericht das Bestehen der geltend gemachten Forderung nicht inhaltlich geprüft wird. Deshalb ist es umso wichtiger, nicht tatenlos zu bleiben.

Es ist zu prüfen, ob die Forderung so auch berechtigt ist, andernfalls ist innerhalb von zwei Wochen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen, damit kein Vollstreckungsbescheid ergeht. Bei dem Vollstreckungsbescheid handelt es sich um einen vollstreckbaren Titel, mit dem der Rechteinhaber die Zwangsvollstreckung gegen den Abgemahnten betreiben kann.

Daher ist es durchaus sinnvoll, sich bereits im außergerichtlichen Verfahren, also direkt nach Erhalt der Abmahnung mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen, der Erfahrung im Bereich Urheberrecht hat und sich mit Abmahnungen auskennt. Dieser kann eine modifizierte Unterlassungserklärung für Sie abgeben und entsprechen Ihrem Wunsch auf eine Reduzierung des georderten Betrages hinwirken.

Auch nach Erhalt eines Mahnbescheides ist es noch nicht zu spät, einen fachkundigen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Diesem ist es häufig selbst im gerichtlichen Verfahren noch möglich, den von Ihnen geforderten Betrag zu reduzieren.

Gerne sind wir Ihnen bei der Abwehr von Mahnbescheiden und Abmahnungen behilflich. Rufen Sie uns gerne für ein kostenloses Erstgespräch an. Wir sind sogar am Wochenende für Sie erreichbar!


Ihr 

Lars Hämmerling

-Rechtsanwalt-

Weitere Informationen erhalten Sie unter: 

www.abmahnsoforthilfe.de oder www.shrecht.de


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