Herabsetzung des GdB und Bezug der vorzeitigen Altersrente für schwerbehinderte Menschen

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Menschen mit Schwerbehinderung können bereits zeitlich vor dem Eintritt der Regelaltersgrenze in Rente gehen. Eine der Voraussetzungen für diesen vorzeitigen Rentenbezug ist, dass der/dem Betroffene(n) ein Grad der Behinderung von mindestens 50 zuerkannt wurde. Der mit behördlichem Bescheid zuerkannte Grad der Behinderung kann allerdings im Rahmen weiterer Prüfung geändert und damit auch herabgesetzt werden.

Was geschieht nun mit einer Rente wegen Schwerbehinderung, wenn der Grad der Behinderung während des Rentenbezugs auf unter 50 sinkt? Zur Absicherung der Rentenbezieher gibt es die gesetzliche Regelung in § 37 SGB VI, dass bei Beginn der Altersrente die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch vorliegen muss. Ein Wegfall der Voraussetzungen für die Rente während des bereits laufenden Rentenbezugs ist demnach unschädlich ist. Die Rente bleibt erhalten.

Es kann aber auch die Situation eintreten, dass die Rente bei der Herabsetzung des Grads der Behinderung noch nicht gewährt wird, sondern der Grad der Behinderung zeitlich vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der vorzeiten Altersrente für schwerbehinderte Menschen abgesenkt wird. In dieser Situation ist wichtig, zweierlei zu wissen:

  1. Gegen den Absenkungsbescheid ist die Möglichkeit des Widerspruchs gegeben und damit verbunden die Möglichkeit bei Nachprüfung, doch den Status eines Menschen mit Schwerbehinderung zu halten.
  2. Die Herabsenkung des Grads der Behinderung steht einer vorzeitigen Altersrente nur dann im Weg, wenn der Absenkungsbescheid drei Monate rechtskräftig ist. Dies ist in § 199 SGB IX geregelt. Die Rechtskraft des behördlichen Bescheids kann der Betroffene durch die Einlegung von Rechtsbehelfen hinausschieben.

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