Rechtstipp vom 06.09.2011

Heranziehung zum Herstellungsbeitrag - Wann liegt ein objektiver Entwässerungsbedarf vor?

Durch den Anschluss an einen Kanal und damit an eine Entwässerungsanlage kommen auf die Betroffenen meist sehr hohe Herstellungsbeiträge zu. Sie wollen sich den Beiträgen häufig entziehen, indem sie feststellen lassen, dass für ihre Anlage kein objektiver Entwässerungsbedarf vorläge. In diesem Fall scheidet nämlich eine Heranziehung zum Herstellungsbeitrag aus.

Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes München ist die Frage, ob ein Gebäude nach der Art seiner Nutzung einen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslöst oder nicht, nach objektiven Gesichtspunkten typisierend zu bestimmen. Eine Ausnahme kann es beispielsweise geben, wenn es sich lediglich um landwirtschaftliche Tierhaltung handelt. Sobald aber die Tierhaltung über eine landwirtschaftliche Nutzung hinausgeht, wird meist ein Entwässerungsbedarf ausgelöst. Im entschiedenen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof einen Entwässerungsbedarf auch für eine Pferdesportanlage angenommen, die nicht nur der Einstellung von Pferden, sondern auch der Ausbildung der Pferde und ihrer Reiter diente.

Es bedarf also immer einer objektiven Einzelfallprüfung, ob nun ein objektiver Entwässerungsbedarf vorliegt oder nicht. Auch bei Vorliegen einer Landwirtschaft kann ein objektiver Entwässerungsbedarf entstehen, wenn über die typische landwirtschaftliche Nutzung hinausgegangen wird.

Rechtsanwalt Georg Josef Uphoff

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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