Rechtstipp vom 28.09.2009

Herausgabe des Dienstwagens nach Ablauf der Lohnfortzahlung

Einem Polier war von seinem Arbeitgeber ein VW Passat Kombi auch zur Privatnutzung überlassen worden. Er besaß kein weiteres Privatfahrzeug. Im Jahre 2008 war er von März bis Mitte Dezember arbeitsunfähig erkrankt. Am 7. November 2008 forderte der Arbeitgeber die kurzfristige Herausgabe des Pkw wegen Ablaufs des Leasingvertrages. Der Arbeitnehmer kam dem nur unter Protest nach und klagte vor dem Arbeitsgericht auf Nutzungsentschädigung von € 9,36 pro Tag für die Zeit ab Rückgabe bis zur Wiederaufnahme seiner Arbeit.

Sowohl Arbeitsgericht (ArbG) als auch das Landesarbeitsgericht (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2009 - Az. 15 Sa 25/09) wiesen die Klage jeweils ab. Die private Nutzung eines Pkws sei unstreitig ein Gehaltsbestandteil. Hierfür gelte der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn". Dieser Grundsatz sei nur für die maximale Dauer der Entgeltfortzahlung durchbrochen, wobei es sich um eine soziale Ausnahmeregelung zum Schutz des Arbeitnehmers handele. Nach Ablauf dieses Zeitraumes könnte der Arbeitnehmer jedoch auch nicht die sonstigen Gehaltsbestandteile und somit auch nicht den Dienstwagen verlangen. Eines besonderen Widerrufsvorbehalts im Arbeitsvertrag bedürfe es daher nicht. Mit einer Werkswohnung sei der Fall schon deshalb nicht zu vergleichen, weil hierüber grundsätzlich ein besonderer Vertrag geschlossen werde.

Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits entschieden, dass ein Arbeitgeber ohne Widerrufsvorbehalt im Vertrag generell verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer während des gesamten Bestands des Arbeitsverhältnisses die Privatnutzung des Fahrzeugs zu ermöglichen, offensichtlich war damit jedoch nicht der hier vorliegende Fall nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums gemeint. Wegen der besonderen Bedeutung der Rechtsfrage hat das LAG allerdings die Revision zum BAG zugelassen.





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