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Hersteller einer Manipulationssoftware haftet für hinterzogene Steuern

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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit einem Beschluss vom 07.01.2015, Aktenzeichen: 5 V 2068/14, entschieden, dass der Geschäftsführer eines Unternehmens, welches Kassensysteme nebst Manipulationssoftware herstellt und vertreibt, für die Steuern haftet, die ein Kunde hinterzogen hat.

Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller Geschäftsführer einer GmbH. Diese stellt Kassensysteme her und vertreibt sie auch. Im November 2002 erwarb der Inhaber eines Eiscafés ein Kassensystem, das neben diverser Hardware auch eine Software zur Manipulation der im Kassensystem erfassten Daten umfasste.

Bei einer Außen- und Steuerfahndungsprüfung beim Inhaber des Eiscafés wurden Manipulationen an dem Kassensystem festgestellt. Ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung wurde eingeleitet.

In dem Steuerstrafverfahren vor dem Landgericht Koblenz  räumte der Inhaber die Manipulationen in vollem Umfang ein. Er gab an, der Antragsteller habe ihm das Kassensystem verkauft und ihn auch in die Benutzung der Manipulationssoftware eingewiesen.  Der Angeklagte wurde schließlich rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Anschließend wurde gegen den Antragsteller ein Verfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingeleitet. Darüber hinaus erließ Finanzamt einen Haftungsbescheid, mit dem der Antragsteller für die Steuerrückstände des Eiscaféinhabers in Haftung genommen wurde, weil der Eiscaféinhaber die hinterzogenen Beträge nicht entrichtet und keine Vollstreckungsmaßnahme bislang nennenswerten Erfolg gehabt hatte.

Mit Einspruchsentscheidung änderte das Finanzamt den angefochtenen Haftungsbescheid und minderte die Haftungssumme, da inzwischen beim Eiscaféinhaber Gelder eingetrieben werden konnten.

Der Antragsteller hat Klage erhoben und anschließend einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

Der Eilantrag wurde mit unanfechtbarem Beschluss abgelehnt. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen sowie präsenten Beweismitteln bestünden an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheids keine ernstlichen Zweifel.


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