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Hilfe bei Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte wegen „Paddington“

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Der Rechteinhaber Studiocanal GmbH hat die Anwälte Waldorf Frommer damit beauftragt, ihre rechtlichen Interessen in Fällen von Urheberrechtsverletzungen an dem Film „Paddington“ zu wahren. In Folge dieser Beauftragung mahnen die Anwälte aus München Internetanschlussinhaber ab, denen zur Last gelegt wird, den Film unerlaubt geladen und verbreitet zu haben. Das Vergehen wurde angeblich beweissicher festgestellt. Eltern, die ihren Zöglingen den Genuss aktueller Filme und Neuveröffentlichungen möglich machen wollten, werden aufgefordert, tief in die Tasche zu greifen. Wegen der Rechtsverletzung an dem Kinderfilm „Paddington“ fordert die Gegenseite in der Abmahnung die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 815,00 Euro, der sich wiederum aus 600,00 Euro Schadensersatz und 215,00 Euro Aufwendungsersatz zusammensetzt.

Gegen die Waldorf Frommer-Abmahnung wegen „Paddington“ kann sich der Betroffene wehren.

Wir raten, mit Vortrag hinsichtlich der Täterschaft vorsichtig umzugehen. Uns liegen Fälle vor, in denen der Abgemahnte die Schuld wissentlich auf sich genommen hat, ebenso wie Fälle in denen die Kinder als Täter benannt wurden. Beides kann einen erheblichen Nachteil darstellen. Vortrag hinsichtlich der Täterschaft sollte nur nach reichlicher Überlegung – unter Berücksichtigung der aktuelleren Rechtsprechung – vorgenommen werden. Dieses gilt auch im Falle der Waldorf Frommer-Abmahnung für „Paddington“.

Zeitnah aber nicht vorschnell sollte auf die Waldorf Frommer-Abmahnung für „Paddington“ reagiert werden – informieren Sie sich.

Die gesetzten Fristen müssen eingehalten werden. Oft hat der Adressat der Abmahnung von Waldorf Frommer für „Paddington“ nur wenige Tage Zeit, angemessen zu reagieren. Sollte man nicht oder zu spät handeln, können Folgekosten, im Extremfall eine einstweilige Verfügung (Durchsetzung der Forderung ohne Anhörung des Abgemahnten) oder sogar ein Gerichtsverfahren in der Hauptsache folgen.

Nach der aktuellen Rechtsprechung kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung auch selber begangen hat. Der Anschlussinhaber kann auch in Anspruch genommen werden, wenn etwa seine Kinder eine Tauschbörse genutzt haben und der Anschlussinhaber seinen Überwachungspflichten über den Anschluss nicht nachgekommen ist. Dies wird auch als Störerhaftung bezeichnet. Der Anschlussinhaber ist in solchen Fällen aber nur zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der Anwaltskosten verpflichtet und nicht zur Zahlung des Schadensersatzes. In Details ist hier noch vieles umstritten, so dass dringend geraten wird, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Wenn auch Sie mit einer Waldorf Frommer-Abmahnung für „Paddington“ konfrontiert werden, dann können Sie sich gerne im Rahmen einer kostenlosen, telefonischen Ersteinschätzung an uns wenden. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir informieren Sie über die absehbaren Chancen, Risiken und Kosten im Falle der Abmahnung von Waldorf Frommer wegen „Paddington“.

Ihre Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte aus Hamburg


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