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Hilfe bei Abmahnungen

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Eine Vielzahl von Kanzleien mahnt aktuell wegen vorgeblicher Urheberrechtsverletzungen ab. Inhalt der Abmahnungen sind behauptete Rechtsverletzungen an Musik- und Filmdateien, Computerspielen und Hörbüchern.

Neben der Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung fordern die Kanzleien Schadensersatz, Auskunft über den Umfang der angeblichen Rechtsverletzung, sowie den Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Die Schreiben der Rechtsanwälte enthalten in nahezu allen Fällen den Hinweis, dass Beweise für die Verstöße rechtssicher dokumentiert wurden und in einem gerichtlichen Verfahren vorgelegt werden könnten. Tatsächlich wird jedoch ebenfalls in nahezu allen Fällen lediglich eine IP-Adresse als Beweis geliefert. Technisch versiertere Kanzleien senden noch einen sog. „Hash-Wert" als Beweis mit.

All dies soll darüber hinweg täuschen, dass es aus technischer Sicht einen erheblichen Aufwand bedeutet, eine tatsächliche Rechtsverletzung beweissicher zu dokumentieren. Verschiedene renommierte Fachleute sind gar der Ansicht, dass dies aus heutiger Sicht mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nahezu nicht möglich sei.

Fakt ist, dass eine große Anzahl von möglichen Fehlerquellen existiert, die dazu führen können, dass ein behaupteter Verstoß in Wirklichkeit nicht gegeben ist bzw. dass ein Verstoß nicht bewiesen werden kann.

Abmahnungen sind so aufgebaut, dass sie Angst und Druck erzeugen sollen. Es werden Gerichtsbeschlüsse beigefügt, die den Anschein erwecken sollen, als hätten sich bereits Gerichte mit den Fakten des Einzelfalles auseinander gesetzt. In Wirklichkeit handelt sich dabei überwiegend um Auskunftsbeschlüsse gemäß § 101 Abs.9 UrhG. Diese Norm wurde eingeführt, um die Ermittlung von Kontaktdaten über eine vorliegende IP-Adresse zu ermöglichen. Über einen Verstoß sagt dieser Beschluss hingegen nichts aus. Er basiert auf den durch die Abmahner vorgelegten „Beweisen", ohne dass der Betroffene jedoch angehört wurde. Es ist daher zu vermuten, dass sich das Gericht auf die vorgelegten „Beweise" verlässt, ohne diese jedoch im Einzelfall zu überprüfen. Genauer steht in den beigefügten Beschlüssen:

Die Kammer sieht dabei (Anm.: Der Anordnung zur Erteilung der Auskunft) von weiteren Ermittlungen ab, da nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten (Anm.: Beteiligt war zu diesem Stand des Verfahrens ausschließlich die Kanzlei, die die Auskunft begehrt) von dem Vorliegend der Voraussetzungen des § 101 Abs.9 UrhG auszugehen ist und im Rahmen weiterer Ermittlungen nichts Sachdienliches mehr zu erwarten ist."

Den Gerichten mag ein solches Vorgehen nachzusehen sein (für den Fall, dass keine weitere Überprüfung stattgefunden hat), da bei der Vielzahl von Anträgen schlicht nicht das Personal zur Verfügung stehen dürfte, um weitere Ermittlungen zu führen. Das ändert jedoch nichts daran, dass sich im Rahmen weiterer Ermittlungen möglicherweise herausstellt, dass die vorgelegten „Beweise" eben nicht das halten, was behauptet wird. Dem Abgemahnten bleibt somit nichts weiter übrig, als sich im Rahmen der Abmahnung zu verteidigen.

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, unterschreiben Sie in keinem Fall voreilig die beigefügte Unterlassungserklärung und zahlen Sie nicht die geforderten Kosten. Verteidigen Sie sich gegen die Vorwürfe und nehmen Sie sich hierfür spezialisierte Hilfe.

Elmar Dolscius

Rechtsanwalt

Kanzlei Recht und Recht

Westerbachstraße 23 F

61476 Kronberg/Ts.

Tel. 06173-702761

Fax. 06173-702894

Email: Dolscius@recht-und-recht.de

Web: www.Abmahnung-Hotline.de

Der Autor ist Rechtsanwalt in Kronberg (Großraum Frankfurt am Main) und berät und vertritt Verbraucher bundesweit in allen Fragen des Urheber- und Markengesetzes.

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein oder eine generelle Beratung zu den neuen Regelungen des UrhG benötigen, empfehlen wir eine unverbindliche Kontaktaufnahme unter Dolscius@recht-und-recht.de.

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite http://www.Dolscius-Kakridas.de.


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