Hin und Her mit dem Unfallversicherer - Wann ist dessen Leistung fällig?

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Kommt es zu einem Unfall, hofft der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung auf schnelle finanzielle Unterstützung durch seinen Unfallversicherer. Dies gilt insbesondere, wenn der Unfallversicherer sogar schon ein Anerkenntnis seiner Leistungspflicht abgegeben hat. Der Versicherungsnehmer muss sich wundern, wenn der Unfallversicherer danach weiterhin nicht zahlt, sondern noch ein weiteres Attest anfordert und meint, die Versicherungsleistung könne mangels Fälligkeit noch immer nicht verlangt werden. Dieser unrichtigen Auffassung ist das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 16. Januar 2012 deutlich entgegengetreten: Die Invaliditätsleistung sei bei einem Anerkenntnis auch fällig, wenn noch ein Attest durch den Unfallversicherer angefordert werde. Auch dann nämlich sei das Anerkenntnis des Unfallversicherers eindeutig und vorbehaltlos. Wolle dieser sein Anerkenntnis einschränken, müsse er hierauf ausdrücklich hinweisen. Unterlasse er dies, sei die Leistung fällig. Der Unfallversicherer wurde zur Zahlung einer vierteljährlichen Invaliditätsrente in Höhe von 2.589,00 € verurteilt.

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Laux Rechtsanwälte

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