Hinauskündigung eines Gesellschafters aufgrund eines Testaments

Rechtsgebiete: Erbrecht, Handels- & Gesellschaftsrecht, Unternehmens-/ Betriebsnachfolge
Rechtstipp vom 13.06.2008

Normalerweise dürfen Mitgesellschafter einer Personengesellschaft oder einer GmbH nicht grundlos gekündigt und ausgeschlossen werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch in einigen Fällen ausnahmsweise gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen anerkannt, nach denen ein Gesellschafter ohne sachlichen Grund „hinausgekündigt" werden kann: 

a) wenn ein neuer Gesellschafter in eine freiberufliche Praxis aufgenommen wird, so können die „alten" Gesellschafter während einer angemessenen Übergangsfrist prüfen, ob der „neue" zu ihnen passt und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit möglich ist (BGH vom 8.4.2004, II ZR 165/02),

b) wenn eine Vereinbarung über eine Kooperation gekündigt wird, die einem Verbleiben des Gesellschafters in der Gesellschaft die Grundlage entzieht (BGH vom 14.3.2005, II ZR 153/03). In dem zu entscheidenden Fall war eine Kündigung des Kooperationsvertrages, aus dem sich die Grundlage der wirtschaftlichen Zusammenarbeit praktisch allein ergab, ohne einen sachlichen Grund möglich und nach dem Gesellschaftsvertrag aufgrund dessen auch die Kündigung des Gesellschafters,

c) wenn ein geringfügig und nur am Gewinn beteiligter Gesellschafter an einer GmbH, der seine Beteiligung in Höhe des Nennwerts erwerben konnte, seine Tätigkeit als Geschäftsführer beendet (BGH vom 19.9.2005, II ZR 173/04 „Managermodell"; ähnlich BGH vom 19.9.2005, II ZR 342/03 „Angestelltenmodell") oder

d) wenn ein Einzelunternehmer sein Unternehmen in der Weise vererbt, dass die Erben sein Unternehmen als Personengesellschaft weiterführen sollen und einer seiner Erben berechtigt ist, andere ohne einen sachlichen Grund zu kündigen (BGH vom 19.3.2007, II ZR 300/05). Der BGH begründet seine Auffassung damit, dass die Gesellschafterstellung der anderen Erben von vorneherein durch das Kündigungsrecht belastet war, wobei der Erblasser auch die anderen Erben hätte von der Unternehmensnachfolge vollständig ausschließen können.

Im letztgenannten Fall hat der BGH die Rolle des Erblassers hervorgehoben und die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben. Danach ist dessen testamentarischer Anordnung der Vorrang einzuräumen, weil sie die Gesellschafterstellung der Erben von vorneherein bestimmt. Die Entscheidung an einer Schnittstelle zwischen Erbrecht und Gesellschaftsrecht ist zu begrüßen: Sie betont die Testierfreiheit des Erblassers, aufgrund dessen Testaments es erst zu einer Personengesellschaft zwischen den Erben kam.

Fazit:

Oft ist gerade für Familienunternehmen wichtig, den Willen des Erblassers oder der übertragenden Unternehmer auch künftig zu berücksichtigen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, damit wir Ihre Vorstellungen in geeigneter Weise umsetzen können.


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