Hinsendekosten sind vom Unternehmer bei Widerruf zu tragen

In der Rechtssache C 511/08 hat der EuGH eine weitreichende Entscheidung, nämlich für den gesamten Onlinehandel in der Europäischen Union getroffen. Das Urteil besagt, dass eine nationale Regelung, nach der der Verbraucher die Hinsendekosten im Widerrufsfall zu tragen hat gegen die Fernabsatzrichtlinie und somit gegen EU-Recht verstößt. Die in Deutschland geltende Praxis muss dadurch geändert werden. Alle Onlinehändler haben das Urteil insoweit zu befolgen, als sie dem widerrufenden Verbraucher die Hinsendekosten erstatten müssen.

Eine Analyse der Urteilsgründe wird die noch nicht beantwortete Frage klären, ob dies auch in dem Bereich bis 40 € Kaufpreis gilt, denn in diesem Segment hat die Richtlinie selbst zugelassen die Rücksendekosten dem Verbraucher aufzuerlegen und analog könnte dies für die Hinsendekosten gelten.

Offen bleibt, ob die Widerrufsbelehrung geändert werden muss, d.h. ob der festgestellte Verstoß des nationalen Gesetzgebers automatisch eine Informationspflicht des Fernabsatz treibenden Unternehmers begründet. Richtigerweise ist die Informationspflicht von der Erstattungspflicht zu trennen. Nur der nationale Gesetzgeber hat die Kompetenz, eine weitere Belehrungspflicht anzuordnen - oder nicht anzuordnen.

Jedenfalls sind AGB Bestimmungen, die die Hinsendekosten dem Verbraucher auferlegen EU-rechtswidrig und damit unzulässig.

Allen e-commerce Händlern wird empfohlen, ihre AGB diesbezüglich zu überprüfen. Es ist ferner zu erwarten, dass künftig mehr versandkostenfrei geliefert wird und im Gegenzug die Preise leicht ansteigen.

Dr. Harald von Herget

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Der Leitsatz des EuGH Urteils C 511/08 lautet:

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.

Quelle : curia.europa.eu


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Definition Hinsendekosten/Rücksendekosten von sonnenblume75 am 08.11.2010 17:39

Vielen Dank für den sehr interessanten Artikel.
Nach meinem Verständnis sind die Hinsendekosten die ausgehenden Versandkosten, d.h. die Kosten, die entstehen, wenn der Händler seine Ware an den Kunden schickt und die Rücksendekosten, die Kosten, die entschehen, wenn der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht und die Ware an den Händler zurück schickt. Man findet im Internet unterschiedliche Aussagen dazu, was was ist. Liege ich richtig mit meiner Auffasung?

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