Hinterbliebenenversorgung muß dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechen!

Rechtsgebiet: Verfassungsrecht
Rechtstipp vom 29.10.2009

In einer aktuellen Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts wurde sehr klar ausgeführt, dass der allgemeine Gleichheitsgrundsatz unseres Grundgesetzes unbedingt gewahrt bleiben muß. Dieses Mal ging es darum, dass Ansprüche von Partnern im Rahmen einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft bei der Hinterbliebenenversorgung nicht ungleich behandelt werden dürfen im Vergleich zu den Hinterbliebenenansprüchen eines Partners bei der herkömmlichen Eheschließung. 

Das nicht ganz Alltägliche dabei ist:

Der Bundesgerichtshof (BGH) als höchste zivilrechtliche Instanz in unserem Staat wurde vom Bundesverfassungsgericht gerügt. Die besagte Entscheidung des BGH wurde insoweit aufgehoben, da sie gegen die Grundsätze unseres Grundgesetzes verstoßen hat. Der BGH wurde durch Zurückverweisung angewiesen, eine neue Entscheidung zu treffen. Das passiert nicht alle Tage!

Im Einzelnen:

 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es im Rahmen der Zusatzversorgung der VBL keine Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, erfolglos vor den Zivilgerichten.

Der Erste Senat des BVerfG hat entschieden, dass die angegriffenen Gerichtsentscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Das letztinstanzliche Urteil des BGH wurde insoweit aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen.

1. Nach Ansicht des BVerfG gebietet der allgemeine Gleichheitssatz, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Verboten sei auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten werde. Die Satzung der VBL sei ungeachtet ihrer privatrechtlichen Natur unmittelbar am Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen, da die VBL als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnehme.

2. Die Regelung zur Hinterbliebenenrente in der Satzung der VBL (§ 38 VBLS) führe zudem zu einer Ungleichbehandlung zwischen Versicherten, die verheiratet sind, und solchen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Ein verheirateter Versicherter habe als Teil seiner eigenen zusatzrentenrechtlichen Position eine Anwartschaft darauf, dass im Falle seines Versterbens sein Ehegatte eine Hinterbliebenenversorgung erhält. Ein Versicherter, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat, erlange eine solche Anwartschaft für seinen Lebenspartner nicht.

3. Diese Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Björn Blume, Rechtsanwalt


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