Hinterlegungsgelder zwecks Haftverschonung als einziehbares (Neu-)Vermögen des Schuldners

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Ein Schuldner ist mit dem Vollzug der U-Haft gegen Hinterlegung eines Betrages von 50.000,- € verschont worden. Der Schuldner hatte sich das Geld von Familienangehörigen als Darlehen beschafft. Die strafrechtlichen Ermittlungen dauern bereits 2 Jahre an; ein Ende ist nicht absehbar. Der Schuldner beschließt, zur Beseitigung seiner diversen weiteren, nicht strafbewehrten Schulden den Eigeninsolvenzantrag über sein Vermögen zu stellen, zumal er wegen der Haftverschonung in seiner alten Angestelltentätigkeit weiter arbeiten kann und dadurch in der Lage sein würde, monatlich ca. 300,- € pfändbares Einkommen darzustellen. Und so geschieht es.

Der sodann im eröffneten InsO-Verfahren eingesetzte IV (Insolvenzverwalter) verlangt allerdings sofort von der Hinterlegungsstelle die 50.000,- € heraus, weil diese schließlich zum Vermögensbestand des Schuldners gehören und deswegen der Einziehung unterlägen.

Die Auffassung des IV dürfte zutreffen und von seiner Verwertungsbefugnis zugunsten der Gläubiger erfasst sein. Dabei ist dem IV bewusst, dass bei Wegfall der hinterlegte Finanzsicherheit die Haftverschonung mutmaßlich aufzuheben sein wird und der Schuldner somit in der Folgezeit die U-Haft verbüßen muss. Diese harte Konsequenz sei vom Schuldner bei Abwägung der unterschiedlichen Interessen von Gläubigern und Schuldner zu akzeptieren.

Hinweis: Wäre allerdings die Haftkaution von Dritter Seite und nicht als Darlehen zugunsten des Schuldners erfolgt, würde das Hinterlegungsgeld insolvenzfest sein, also unantastbar für den IV, und die Haftverschonung würde normal weiterlaufen.

Rechtsanwalt Egerland

15.09.2014


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