Hinweis auf Sonderkündigungsrecht bei einer gesetzlichen Krankenversicherung

  • 1 Minuten Lesezeit

Die Erteilung eines Hinweises auf das Sonderkündigungsrecht ist zwingende Voraussetzung für die Erhebung eines Zusatzbeitrages oder dessen Erhöhung durch die Krankenkasse.

Das Sozialgericht Berlin hat am 22.06.2011 durch Urteil (S 73 KR 1635/10) entschieden, dass wegen § 175 Abs. 4 S. 7 SGB V die Erteilung des Hinweises auf das Sonderkündigungsrecht zwingende Voraussetzung für die Erhebung eines Zusatzbeitrages oder dessen Erhöhung durch die Krankenkasse ist.

Dabei sind an den Hinweis auf das Sonderkündigungsrechts durch das Krankenkassenmitglied hohe Anforderungen zu stellen. Zum einen gilt die Schrift-, jedenfalls die Textform.

Weiterhin muss der Hinweis klar, vollständig, verständlich und eindeutig sowie durch seine Stellung im Text durch die drucktechnische Gestaltung einem durchschnittlichen Empfänger verdeutlichen, dass dieser durch einen Kassenwechsel die Zahlung des Zusatzbeitrages oder dessen Erhöhung vermeiden kann. Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts von § 175 Abs. 4 S. 5 SGB V bei der formularmäßigen Angabe der Rechtsgrundlagen für die Zusatzbeitragserhebung außerhalb des eigentlichen Bescheidtextes ohne Hinweis auf die besondere Gestaltungsmöglichkeit genügt diesen Ansprüche nicht (Leitsatz der Entscheidung).

Nach der Entscheidung des SG Berlin vom 22.06.2011 entfällt bei einer nicht ordnungsgemäßen Hinweispflicht auf das Sonderkündigungsrecht ein Anspruch auf Erhebung des Zusatzbeitrages bzw. dessen Erhöhung durch die Krankenkasse.

Rechtsanwältin Bianca Geiß


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Bianca Geiß

Beiträge zum Thema