Rechtstipp vom 08.10.2012

Hinweis erforderlich, dass Aufbauseminar zum Verkehrspunkteabbau nur alle 5 Jahre möglich ist

Aktuell hat das LG München I beschlossen, dass es bei einem Angebot für die Teilnahme an einem Aufbauseminar zum Punkteabbau in Flensburg unmissverständlich darauf hingewiesen werden muss, dass die Teilnahme an einem solchen Seminar nur einmal innerhalb von 5 Jahren möglich ist. Es bestehe die Verpflichtung, in der Anzeigewerbung über alle wesentlichen Merkmale der Dienstleistung des Aufbauseminars zu informieren (§ 5 a Abs. 3 Nr. 1 UWG). Dies bedeute, dass über alle Bedingungen informiert werden muss, die für den Verbraucher von besonderem Interesse sein können. Hierzu hätte auch ein Hinweis auf die Fünfjahresfrist des § 4 Abs. 4 S. 3 StVG gehört. Zudem sei unzulässig, den Verkauf von Gutscheinen gegen Zahlung eines Entgelts zu bewerben, wenn die Möglichkeit zur Einlösung eines Gutscheins auf 12 Monate befristet ist befristet ist. Gem. § 302 Abs. 1 S. 1 BGB seien Bestimmungen in AGB unwirksam, die den Verbraucher entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wozu auch die zeitliche Beschränkung der Inanspruchnahme der durch den Gutschein verkörperten Leistung auf 12 Monate gehöre, da sie von der dreijährigen Regelverjährung der §§ 194 ff. BGB abweicht.

Quelle: LG München I, Beschluss v. 22.03.2012, Az.: 33 O 27257/11


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