Hochgradig Schwerhörige: Gesetzliche Krankenversicherung muss Kosten einer Lichtsignalanlage überneh

Rechtsgebiete: Sozialrecht, Schwerbehindertenrecht
Rechtstipp vom 25.05.2009
(Val) Wer hochgradig schwerhörig ist, kann von seiner gesetzlichen Krankenversicherung verlangen, dass sie die Kosten einer Lichtsignalanlage trägt, die in der Wohnung eingesetzt werden soll. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden. Mit einer Lichtsignalanlage werden die akustischen Signale von Telefonanlage und Türklingel in Lichtsignale und Vibrationen umgewandelt. Sie können damit auch von Gehörlosen wahrgenommen werden.

Die Krankenkasse sah in der Anlage eine technische Hilfe zur Anpassung des Wohnumfeldes, nicht aber ein Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung. Sie lehnte die Übernahme der Kosten ab.

Das LSG führte dagegen aus, dass die Lichtsignalanlage eine technische Hilfe darstelle, die mit dem Wohngebäude nicht fest verbunden sei. Sie bestehe vielmehr aus beweglichen Einzelteilen, nämlich Blitzlampen, Kabel, Vibrationskissen und Sender. Diese könnten jederzeit von ihrer Verbindung mit Telefonanlage und Türklingel wieder gelöst und damit in jedweder Wohnung eines Schwerhörigen eingesetzt werden.

Im konkreten Fall erachteten die Richter die Anlage auch für erforderlich, um die Behinderung der Klägerin auszugleichen. Die Anlage fördere die gleichberechtigte Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gemeinschaft wesentlich. Zur einer selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung gehört es laut LSG, Personen jederzeit und selbstständig Einlass in die eigenen vier Wände gewähren zu können. Die Klägerin könne nicht darauf verwiesen werden, ihre Tür dauerhaft offen stehen zu lassen oder andere Personen mit einem Wohnungsschlüssel auszustatten.

Das Urteil des LSG ist nicht rechtskräftig. Beim Bundessozialgericht ist die Revision unter dem Aktenzeichen B 3 KR 5/09 anhängig.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.02.2009, L 1 KR 201/07

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