Hochschulrecht: Was tun, wenn die Zulassung zu einer Promotion an einer Universität verweigert wird?

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Soeben hat Rechtsanwältin Iris Schuback die Zulassung einer Promotion in Humanmedizin einer Mandantin gegen eine Universität durchgesetzt und erwirkt.

Diese Promotions-Bewerberin wurde von der Universität zunächst nicht zur Promotion zugelassen, und erhielt - für sie überraschend - nach einiger Zeit einen Ablehnungsbescheid. Dieser wurde damit begründet, dass die Bewerberin an dieser Universität nicht zumindest 2 Semester studiert hatte. Sie hatte ihr ärztliches Studium an einer anderen Universität absolviert.

Nun stand die Dame da - mit ihrer fertigen Dissertation, und bislang lange Zeit in dem Glauben, dass ihr Antrag angenommen sei und sie in Kürze promoviert hat.

Auch für die Fachanwältin für Verwaltungsrecht Iris Schuback, regelmässig im Hochschulrecht gegen Hochschulen tätig, war nach dem Aktenstand dies überraschend und weckte den Ehrgeiz, nach dem Fehler zu suchen.

Grundsätzlich sehen die Promotionsordnungen der Universitäten im Regelfall, so auch die dortige, vor, dass der Bewerber mindestens 2 Semester an der betreffenden Universität, wo er promovieren und seine Dissertation einreichen möchte, studiert haben muss. Diese Anforderung in den Promotionsordnungen wird von der Rechtsprechung auch als sachlich gerechtfertigt gehalten. Dies lag vorliegend nicht vor.

Allerdings gab es davon früher Ausnahmeregelungen, bei denen Ausnahmeanträge zulässig sind, die nach Auffassung der Universität vorliegend nicht eingreifen sollten.

Rechtsanwältin Schuback konnte der Universität nachweisen, dass für diesen Fall noch die Fassung der Promotionsordnung in der vorherigen Fassung galt.  Ferner ergab die gründliche Prüfung der Akte der Mandantin, dass die Universität bereits 1 Jahr zuvor schriftlich den Antrag auf Zulassung angenommen und die Annahme bestätigt hatte. Sodann konnte nachgewiesen werden, dass die Universität die Mandantin bei Einreichung des Antrags auf Zulassung der Promotion nicht ordnungsgemäß beraten hatte, eben dazu, einen Ausnahmeantrag zu stellen und zu begründen, bevor die neue Fassung der Promotionsordnung in Kürze in Kraft trat. Mit diesen gründlichen Fehlersuchen und der ausführlichen Darlegung in der Widerspruchsbegründung konnte dann die Zulassung zur Promotion sofort und sehr schnell erwirkt werden und es wurde ein Vergleich angeboten. Mit diesem wird die Bewerberin per sofort zugelassen und hat dies innerhalb äußerst kurzer Zeit - ohne langen Gerichtsprozess - erreichen können.

Bei verweigerter Promotions-Zulassung kann es daher je nach individueller Lage sinnvoll sein, nach Verfahrensfehlern der Universität intensiv und hartnäckig auf die Suche zu gehen.

Rechtsanwältin Iris Schuback


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