Veröffentlicht von:

Hochzeit – muss ich zum Notar? Teil 3: Brauchen wir einen Ehevertrag?

  • 2 Minuten Lesezeit

Oft wird die Frage nach einem Ehevertrag gestellt. Doch wann ist ein Ehevertrag überhaupt sinnvoll? Gerade Vermögende oder Unternehmer-Schwiegereltern drängen darauf, Gütertrennung zu vereinbaren. 

Doch was viele nicht wissen: 

In den meisten Fällen ist die Gütertrennung nicht der richtige Güterstand.

Das Gesetz geht davon aus, dass jeder Ehepartner Eigentümer seines Vermögens ist. Heiratet eine Person, ändert sich daran erstmal nichts. Das gleiche gilt, wenn ein Ehepartner während der Ehe Vermögen anschafft. Es ist nicht so, dass Ehepartner immer gemeinsam Eigentümer der während der Ehe angeschafften Vermögenswerte werden.

Treffen die Eheleute keine Vereinbarung, gilt der Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte Eigentümer der von ihm angeschafften Gegenstände ist und auch bleibt. Am Ende der Ehe wird dann geprüft, wie die Wertzuwächse beim Vermögen des jeweiligen Ehegatten sind. 

Hierzu gehören auch Wertsteigerungen von Immobilien, Unternehmensbeteiligungen o. ä. Sind diese unterschiedlich, dann muss der eine Ehegatte in Geld ausgleichen, was andere weniger hat. Betrachtet wird allerdings nur der Zeitraum der Ehe. Diesen Ausgleich nennt das Gesetz Zugewinnausgleich.

Wann macht also ein Ehevertrag Sinn?

In allen Fällen, in denen bestimmte Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden sollen. Das ist z. B. der Fall bei Firmenbeteiligungen. Ist ein Ehepartner an einem Unternehmen beteiligt, dann müssen etwaige Wertsteigerungen dieser Beteiligung am Ende der Ehe ausgeglichen werden. 

Und um dies tatsächlich zu tun, ist es in vielen Fällen erforderlich, diesen Wert überhaupt erst einmal zu berechnen. Hierbei spielen viele Faktoten eine Rolle. Es entstehen Kosten und ein erhebliches Konfliktpotential. Und dann stellt sich die Frage, wie ein Ausgleichsbetrag überhaupt bezahlt werden soll. 

Meist stehen flüssige Geldmittel nicht ausreichend zur Verfügung, weil in den Ausgleichbetrag Werte eingeflossen sind, die nicht in verfügbar sind z. B. Unternehmenswert). Das kann dazu führen, dass die Unternehmensbeteiligung verkauft werden muss, um den Zugewinnausgleich zu bezahlen.

Aber das kann vermieden werden, in dem dieser Vermögenswert von Anfang durch einen Ehevertag vom Zugewinn ausgeschlossen wird. Man nennt dies die „modifizierte Zugewinngemeinschaft“. 

Ein solcher Ehevertrag muss notariell vereinbart werden. Am besten zu Beginn der Ehe oder dann, wenn die Unternehmensbeteiligung angeschafft oder das Unternehmen gegründet wird. 

Im Ehevertrag wird dann vereinbart, dass die Unternehmensbeteiligung bei der Berechnung des Zugewinns nicht berücksichtigt wird. Lassen sich die Eheleute dann später scheiden, gibt es keinen Streit über den Wert der Unternehmensbeteiligung.

Rechtsanwalt und Notar Roland Horsten, Wetzlar


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Notar Roland Horsten

Beiträge zum Thema