Hoher Streitwert als wirkungsvolle Abwehr

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Wird ein Foto unberechtigt auf einer Webseite genutzt, werden dadurch Urheberrechte Dritter verletzt. Die Missachtung geistiger Schutzrechte ist ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit. Diese Tatsache kann nicht ohne Auswirkung auf die Bemessung des Streitwerts bleiben. Für die Wertbestimmung ist des Weiteren die zu schätzende Beeinträchtigung der Rechte ausschlaggebend, die von dem rechtswidrigen Verhalten ausgeht. Daneben spielt auch das Interesse des Urhebers an einer wirkungsvollen Abwehr gegen eklatante Verstöße eine Rolle. Die gesetzlichen Möglichkeiten nach § 97a UrhG auf Deckelung des Anspruchs wirkt sich dagegen auf die Streitwertbemessung nicht aus. (LG Köln, Urteil vom 13.01.2010 - Az. 28 O 688/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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